— 274 —
verfassung vom 5. September 1861 geht in $ 11 von dem Grund-
satz aus:
Jede Gemeinde hat ihre Angelegenheiten innerhalb der
gesetzlichen Grenzen selbst zu verwalten.
Die Vertretung der Kirchengemeinde liegt bei dem Kirchen-
gemeinderat und der Gemeindeversammlung. Der erstere besteht
aus dem Pfarrer als Vorsitzenden, und aus Kirchenältesten, die
von den Gemeindemitgliedern gewählt werden. Die Kirchenge-
meindeversammlung hat den Charakter eines erweiterten Kirchen-
gemeinderats. Die Diözese, d. h. die Zusammenfassung mehrerer
Kirchengemeinden zu einer Einheit, hat in der Diözesansynode,
der Versammlung sämtlicher ein Pfarramt in der Diözese ver-
waltenden Geistlichen mit einer gleichen Anzahl von gewählten
Kirchenältesten, ihre gesetzliche Vertretung. Das oberste Organ
der kirchlichen Selbstverwaltung ist die Generalsynode, die Ver-
tretung aller Kirchengemeinden oder der Landeskirche; sie setzt
sich zusammen aus dem Prälaten der evangelischen Kirche, aus
7 vom (Grossherzog ernannten und 48 gewählten Abgeordneten.
Eine besondere Form der Generalsynode ist die Steuersynode.
Die Einberufung, Vertagung, Schliessung oder Auflösung der
(zeneralsynode liegt dem Grossherzog als I,andesbischof ob.
Das unterste Organ der kirchlichen Behördenor-
ganisation der evangelisch protestantischen Landeskirche
ist der Pfarrer, der geistliche Vorsteher der Gemeinde. Er wird
von der Kirchengemeindeversammlung gewählt, dem Grossherzog
präsentiert und von ihm ernannt: Hofprediger, Garnisonspredi-
ger, Geistliche an öffentlichen Anstalten und Schulen werden
vom Grossherzog, Pfarrverweser und Hilfsgeistliche vom Ober-
kirchenrat ernannt. Für Kirchenvisitationen und als Vorsitzen-
der der Diözesansynode amtiert der Dekan. Träger und Vollstrecker
des Grossh. Kirchenregiments ist der Oberkirchenrat, der aus
einem Präsidenten, geistlichen und weltlichen Mitgliedern besteht.
Er macht die wichtigsten Vorlagen über kirchliches Leben und