180 Verhältniß zum Auslande. 1867
als Osterreich zur Zeit mit einer Neugestaltung ihres Heer-
wesens beschäftigt, also zu einem bewaffneten Einschreiten
nicht befähigt waren, so beschloß man in Paris, einstweilen
den jetzigen Status quo sich gefallen zu lassen, unter dem
Vorbehalt, jedes weitere Vordringen Preußens über die
Mainlinie hinüber als Kriegsfall anzusehn und danach, wenn
möglich, zu verfahren. Was man vor wenigen Monaten
den Kammern im Gelbbuche über die Rechte der Südstaaten
und den Inhalt des Prager Friedens erklärt hatte, war bei
der jetzigen Stimmung vergessen. Die neue Lesart lautete
dahin, Preußen habe sich durch den Prager Frieden sowohl
dem Pariser als dem Wiener Hofe verpflichtet, daß die Un-
abhängigkeit der süddeutschen Staaten erhalten bleibe; die
beiden Höfe seien also berechtigt, jede Anderung dieses Ver-
hältnisses mit den Waffen in der Hand zu verhindern.
Da noch oft von dem Prager Frieden in diesem Sinne
die Rede sein wird, erscheint es zweckmäßig, den betreffenden
vierten Artikel hier uns noch einmal zu vergegenwärtigen.
Nachdem darin Osterreich die Auflösung des bisherigen
deutschen Bundes anerkannt und einer Neugestaltung desselben
ohne seine Betheiligung zugestimmt hat, heißt es weiter:
ebenso verspricht Seine Majestät der Kaiser von Osterreich
das engere Bundesverhältniß anzuerkennen, welches Seine
Majestät der König von Preußen nördlich von der Linie
des Mains begründen wird, und erklärt sich damit einver-
standen, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen
Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale
Verbindung mit dem norddeutschen Bunde der nähern Ver-
ständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt, und der eine
internationale unabhängige Existenz haben wird.