190 Verhältniß zum Auslande. 1867
hervorragend praktische Bedeutung gewann. Jedenfalls war
man in Berlin entschlossen, diese deutschen Orte nicht ohne
feste Garantien für die Wahrung ihrer Nationalität der
Willkür der dänischen Demokratie zu überlassen, wie man
sie in der langen Leidenszeit von 1852 bis 1864 hatte
erdulden müssen. Ein weiteres Begehren war dann die
Ülbernahme eines verhältnißmäßigen Theils der schleswig-
holsteinschen Staatsschuld, je nach der Größe der zu ver-
einbarenden Landabtretung.
Als Preußen am 8. Mai 1867 in Kopenhagen den
Gegenstand zur Unterhandlung brachte, zeigte sich sehr bald,
daß die Frage der Staatsschuld geringe Schwierigkeit machen
würde, über die Garantien aber für die deutschen Gemeinden
eine Übereinstimmung nicht zu erzielen war. Am 1. Juni
ging die entschiedene Ablehnung der deutschen Forderung
nach Berlin. Die gerechte Gesinnung des Königs, hieß es,
die liberale Verfassung, die bestehenden Gesetze machten jede
besondere Garantie überflüssig; um so mehr müsse man eine
solche verweigern, als man damit einer auswärtigen Macht
ein Recht der Aufsicht und der Einmischung in die innern
Verhältnisse Dänemarks gewähren und damit die Unabhängig-
keit des Staates auf das Argste gefährden würde. Bismarck
erwiderte am 18. Juni, in der Zeit der alten absoluten
Monarchie hätte man der Wirksamkeit einer solchen Erklärung
vertrauen können; jetzt aber sei in Kopenhagen die Krone
von einem demokratischen Reichsrath abhängig, und Deutsch-
land habe erfahren, wie wenig dieser zu einer gerechten
Behandlung der deutschen Einwohner geneigt sei. Man
müsse also die Landabtretung von der Ertheilung einer
förmlichen Garantie abhängig machen.