Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

190 Verhältniß zum Auslande. 1867 
hervorragend praktische Bedeutung gewann. Jedenfalls war 
man in Berlin entschlossen, diese deutschen Orte nicht ohne 
feste Garantien für die Wahrung ihrer Nationalität der 
Willkür der dänischen Demokratie zu überlassen, wie man 
sie in der langen Leidenszeit von 1852 bis 1864 hatte 
erdulden müssen. Ein weiteres Begehren war dann die 
Ülbernahme eines verhältnißmäßigen Theils der schleswig- 
holsteinschen Staatsschuld, je nach der Größe der zu ver- 
einbarenden Landabtretung. 
Als Preußen am 8. Mai 1867 in Kopenhagen den 
Gegenstand zur Unterhandlung brachte, zeigte sich sehr bald, 
daß die Frage der Staatsschuld geringe Schwierigkeit machen 
würde, über die Garantien aber für die deutschen Gemeinden 
eine Übereinstimmung nicht zu erzielen war. Am 1. Juni 
ging die entschiedene Ablehnung der deutschen Forderung 
nach Berlin. Die gerechte Gesinnung des Königs, hieß es, 
die liberale Verfassung, die bestehenden Gesetze machten jede 
besondere Garantie überflüssig; um so mehr müsse man eine 
solche verweigern, als man damit einer auswärtigen Macht 
ein Recht der Aufsicht und der Einmischung in die innern 
Verhältnisse Dänemarks gewähren und damit die Unabhängig- 
keit des Staates auf das Argste gefährden würde. Bismarck 
erwiderte am 18. Juni, in der Zeit der alten absoluten 
Monarchie hätte man der Wirksamkeit einer solchen Erklärung 
vertrauen können; jetzt aber sei in Kopenhagen die Krone 
von einem demokratischen Reichsrath abhängig, und Deutsch- 
land habe erfahren, wie wenig dieser zu einer gerechten 
Behandlung der deutschen Einwohner geneigt sei. Man 
müsse also die Landabtretung von der Ertheilung einer 
förmlichen Garantie abhängig machen.
	        
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