230 Die neuen Zollvereinsverträge. 1867
der directen und der Stempelsteuern, welches durch eine
recht fühlbare Steigerung der Abgabenlast die Gemüther in
so heftige Bewegung brachte. Denn man hatte dies von
Anfang an erwartet, da unmöglich fünf verschiedene Steuer-
systeme in der Monarchie neben einander fortbestehn konnten;
auch war es unläugbar, daß wenn der Staat jetzt mehr als
früher forderte, er jetzt auch mehr als früher leistete, und
daß sein System den Mehrbetrag der Steuer von den
Wohlhabenden erhob und die Ärmeren erleichterte. Nach
vielfachen Klagen im Einzelnen beruhigte sich also in dieser
Beziehung die Stimmung binnen kurzer Zeit. Was aber
den Kelch der Verstimmung zum überlaufen brachte, war
eine weitere königliche Verordnung vom 5. Juli, welche alle
Activcapitalien der annectirten Staaten mit dem preußischen
Staatsvermögen vereinigte und unter die Verwaltung der
Generalstaatscasse in Berlin stellte. Dies betraf in Hannover
den Domanial-Ablösungs= und Veräußerungsfonds, in
Kurhessen den Staatsschatz und den Laudemialfonds (auf-
gesammelte Ablösungsgelder), in Schleswig-Holstein Überschüsse
der Verwaltung aus den letzten Jahren, in Nassau Capital-
bestände bei der Domänenverwaltung. Obgleich das Eigenthum
an diesen Capitalien und die Verfügung darüber, ohne Be-
schränkung durch Rechte anderer Personen oder Corporationen,
aller Orten der Staatsgewalt zugestanden hatte, und mithin
durch die Annexion an den preußischen Staat übergegangen
war, sah die öffentliche Meinung vor Allem in Kurhessen
in der Verordnung vom 5. Juli einen Act der Gewalt und
der Beraubung. Jene Capitalien waren rechtmäßiges Eigenthum
Kurhessens und müssen dem rechtmäßigen Eigenthümer bleiben.
Vor Allem erregte die Vereinigung des hessischen Staats-