Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

230 Die neuen Zollvereinsverträge. 1867 
der directen und der Stempelsteuern, welches durch eine 
recht fühlbare Steigerung der Abgabenlast die Gemüther in 
so heftige Bewegung brachte. Denn man hatte dies von 
Anfang an erwartet, da unmöglich fünf verschiedene Steuer- 
systeme in der Monarchie neben einander fortbestehn konnten; 
auch war es unläugbar, daß wenn der Staat jetzt mehr als 
früher forderte, er jetzt auch mehr als früher leistete, und 
daß sein System den Mehrbetrag der Steuer von den 
Wohlhabenden erhob und die Ärmeren erleichterte. Nach 
vielfachen Klagen im Einzelnen beruhigte sich also in dieser 
Beziehung die Stimmung binnen kurzer Zeit. Was aber 
den Kelch der Verstimmung zum überlaufen brachte, war 
eine weitere königliche Verordnung vom 5. Juli, welche alle 
Activcapitalien der annectirten Staaten mit dem preußischen 
Staatsvermögen vereinigte und unter die Verwaltung der 
Generalstaatscasse in Berlin stellte. Dies betraf in Hannover 
den Domanial-Ablösungs= und Veräußerungsfonds, in 
Kurhessen den Staatsschatz und den Laudemialfonds (auf- 
gesammelte Ablösungsgelder), in Schleswig-Holstein Überschüsse 
der Verwaltung aus den letzten Jahren, in Nassau Capital- 
bestände bei der Domänenverwaltung. Obgleich das Eigenthum 
an diesen Capitalien und die Verfügung darüber, ohne Be- 
schränkung durch Rechte anderer Personen oder Corporationen, 
aller Orten der Staatsgewalt zugestanden hatte, und mithin 
durch die Annexion an den preußischen Staat übergegangen 
war, sah die öffentliche Meinung vor Allem in Kurhessen 
in der Verordnung vom 5. Juli einen Act der Gewalt und 
der Beraubung. Jene Capitalien waren rechtmäßiges Eigenthum 
Kurhessens und müssen dem rechtmäßigen Eigenthümer bleiben. 
Vor Allem erregte die Vereinigung des hessischen Staats-
	        
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