Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

1867 Verhandlung über den Etat für 1868. 243 
Alles würde also der Bundeskanzler verantwortlich sein. 
Sofort aber erhoben sich Bedenken. Es sollten doch auch 
Bundessache das Kriegswesen, die Marine, die Auswärtigen 
Angelegenheiten sein. Wenn sie hier beim Bundeskanzler- 
Amte keine Erwähnung finden, sollen sie fortfahren, von den 
betreffenden preußischen Ministern unter deren Verantwortung 
verwaltet zu werden? sollen diese dann der Bundesgewalt 
oder nur im preußischen Staate verantwortlich sein? Das 
unerschöpfliche Thema der Ministerverantwortlichkeit ließen 
sich bei so schöner Gelegenheit die Redner der Fortschritts- 
partei natürlich nicht entgehn. Allerdings war es einleuchtend, 
daß eine feste Abgrenzung der Competenz für die preußischen 
und die Bundesbeamten auf die Dauer nicht zu entbehren 
war, aber nicht minder lag zu Tage, daß die Bundesbehörden 
noch im Beginn ihrer Entwicklung standen, und nichts richtiger 
war, als gemäß den Bedürfnissen der Praxis erst künftig 
ihre definitive Gestaltung festzustellen. Bismarck machte dem 
ziellosen Streite durch die Erklärung ein Ende, daß er auch 
für Heer, Marine und Auswärtiges die Verantwortung für 
die Anordnungen des Präsidiums als Bundeskanzler über- 
nehme, mithin, soweit auf diesem Gebiete preußische Minister 
beschäftigt blieben, als deren Vorgesetzter handeln werde. 
Der Militär-Etat wurde bekanntlich nach der Verfassung 
einstweilen dem Hause nur zur Kenntnißnahme vorgelegt, 
von sachlicher Kritik konnte also keine Rede sein. Dennoch 
aber fand die Opposition einen Punkt heraus, um nach ihrer 
Auffassung des Budgetrechts eine Lanze dafür zu brechen. 
Wir erinnern uns jener Militärconventionen zwischen Preußen 
und den verbündeten Kleinstaaten; deren Contingente waren 
dadurch, von einigen Ehrenrechten abgesehn, unter preußische 
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