1867 Postwesen. Gesetz über Kriegsdienstpflicht. 249
Erleichterung des Verkehrs von größter Tragweite geschaffen.
Wie sehr die hier begründete Verwaltung, damals unter
Philippsborn's, später unter Stephan's Leitung, in stets
wachsendem Maaße ihre Solidität und Leistungskraft während
Friedens= und Kriegszeiten bekundet, welche mächtigen Ver-
dienste sie weit über die Grenzen des Vaterlandes hinaus
sich um die Entwicklung des gesammten Weltverkehrs erworben
hat: das steht glänzend vor Aller Augen.
Nicht minder bedeutend war für die Festigkeit des Bundes
der glückliche Abschluß eines vielumstrittenen, unzählige Male
geforderten legislativen Actes, des Gesetzes über die Ver-
pflichtung zum Kriegsdienste. Auferbaut auf den in der
Bundesverfassung festgestellten Grundlagen passirte es jetzt
die Stadien der parlamentarischen Verhandlung fast ohne
Widerspruch. Die Commission des Hauses hatte 22 Ver-
besserungsanträge eingebracht, der Regierungskommissar erklärte
zum Beginn der ersten Lesung, daß der Bundesrath 19 davon
als solche anerkenne und annehme. In der Generaldebatte
entwickelte Waldeck noch einmal seine Begeisterung für die
Landwehr als die echte Volkskraft im Gegensatz zur Linie,
Liebknecht aber empfahl das Milizsystem der Schweiz, bei
dem das Volk selbst seine Freiheit nach Innen und Außen
schütze, während das preußische Linienheer 1806 von dem
auswärtigen Feinde sich habe schlagen lassen, 1849 die
Freiheit in Sachsen und Baden erdrückt habe. Im französischen
Revolutionskrieg seien die deutschen Linientruppen an dem
französischen Volksheer zerschellt; als Napoleon dieses all-
mählich zum Linienheere gemacht, sei er 1813 der preußischen
Volkskraft erlegen. Es war nicht wohl möglich, den histori-
schen Thatsachen stärker zu widersprechen, als es diesen beiden