Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

1867 Postwesen. Gesetz über Kriegsdienstpflicht. 249 
Erleichterung des Verkehrs von größter Tragweite geschaffen. 
Wie sehr die hier begründete Verwaltung, damals unter 
Philippsborn's, später unter Stephan's Leitung, in stets 
wachsendem Maaße ihre Solidität und Leistungskraft während 
Friedens= und Kriegszeiten bekundet, welche mächtigen Ver- 
dienste sie weit über die Grenzen des Vaterlandes hinaus 
sich um die Entwicklung des gesammten Weltverkehrs erworben 
hat: das steht glänzend vor Aller Augen. 
Nicht minder bedeutend war für die Festigkeit des Bundes 
der glückliche Abschluß eines vielumstrittenen, unzählige Male 
geforderten legislativen Actes, des Gesetzes über die Ver- 
pflichtung zum Kriegsdienste. Auferbaut auf den in der 
Bundesverfassung festgestellten Grundlagen passirte es jetzt 
die Stadien der parlamentarischen Verhandlung fast ohne 
Widerspruch. Die Commission des Hauses hatte 22 Ver- 
besserungsanträge eingebracht, der Regierungskommissar erklärte 
zum Beginn der ersten Lesung, daß der Bundesrath 19 davon 
als solche anerkenne und annehme. In der Generaldebatte 
entwickelte Waldeck noch einmal seine Begeisterung für die 
Landwehr als die echte Volkskraft im Gegensatz zur Linie, 
Liebknecht aber empfahl das Milizsystem der Schweiz, bei 
dem das Volk selbst seine Freiheit nach Innen und Außen 
schütze, während das preußische Linienheer 1806 von dem 
auswärtigen Feinde sich habe schlagen lassen, 1849 die 
Freiheit in Sachsen und Baden erdrückt habe. Im französischen 
Revolutionskrieg seien die deutschen Linientruppen an dem 
französischen Volksheer zerschellt; als Napoleon dieses all- 
mählich zum Linienheere gemacht, sei er 1813 der preußischen 
Volkskraft erlegen. Es war nicht wohl möglich, den histori- 
schen Thatsachen stärker zu widersprechen, als es diesen beiden
	        
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