256 Ratification der Zollvereinsverträge. 1867
Nach weitern 25 Jahren fand sich allerdings die Gesetz-
gebung veranlaßt, mit harten Strafvorschriften gegen den
Wucher sich zu beschäftigen.
Nachdem der nationalliberale Führer für weitere Befreiung
des Capitals gewirkt hatte, kam gleich nachher ein Antrag
der Fortschrittspartei, Schulze-Delitzsch, Becker-Dortmund und
Genossen, auf weitere Befreiung der Arbeit zur Erörterung.
Seit langer Zeit bestanden in Preußen und anderwärts
Verbote von Verabredungen und Vereinigungen, sei es der
Arbeitgeber oder der Arbeiter, behufs der Erlangung günstiger
Arbeitsbedingungen, namentlich mittelst Einstellung der Arbeit
oder Entlassung der Arbeiter; weiterer strafrechtlicher Ver-
folgung unterlagen dabei vorkommende Contractbrüche, sowie
gewaltsame Versuche, jemanden zur Theilnahme an einem
Ausstande zu zwingen.
Der Antrag Schulze begehrte kurz und rund die Auf-
hebung aller dieser Bestimmungen, mit dem Zusatze, daß
jeder Arbeitgeber jeden Arbeiter annehmen, jeder Arbeiter
bei jedem Arbeitgeber eintreten könne, unter Wegfall aller
hindernden Vorschriften der bestehenden Gewerbe-Ordnungen.
Im Allgemeinen begegnete der Antrag einer günstigen
Stimmung im Hause, wenn es auch zweifelhaft erschien, ob
er nicht in einzelnen Punkten zu weit ginge, und ob er unter
den gegebenen Rechtsverhältnissen so kurzer Hand sich würde
durchführen lassen, eine Frage, welche die Antragsteller nach
radicaler Weise keiner Berücksichtigung werth erachteten. Es
kam denn auch von den Freiconservativen ein Gegenantrag:
den Bundeskanzler aufzufordern, auf Grundlage eines 1866
im preußischen Landtage eingebrachten, aber nicht zum Beschluß
gediehenen Entwurfs (welcher die Coalitionsfreiheit ertheilte,