278 Ratification der Zollvereinsverträge. 1867
auf die Rettung der Verträge bedacht, war hier wie immer
nach seinem starken Selbstbewußtsein bereit, für den augen-
blicklichen Erfolg auch die für die Zukunft bedenklichsten
Mittel einzusetzen. Man hatte ihm vorgehalten, die unbedingte
Zusage voller Bundeshülfe bei jedem preußischen Kriege
verletzte das Kronrecht des eignen Königs: er erwiderte, der
Vertrag lasse der Regierung das Recht, bei jeder vorkommen-
den Verwicklung erst zu prüfen, ob der casus foederis vor-
liege; er könne das beweisen, denn bei dem Luxemburger
Streit habe Bismarck selbst ihn gefragt, ob Württemberg
hier den Bündnißfall anerkenne. Er ließ dabei die Thatsache
unberührt, daß das Bündniß dem Genossen die Integrität
seines Gebiets gewährleiste, und in diesem Falle also aller-
dings die Frage entstehn konnte, ob ein Garnisonsrecht im
Auslande unter den Schutz des Bundes falle, daß daraus
aber eine allgemeine Folgerung durchaus nicht zu ziehn
war. Als auf Varnbüler's Beispiel hin der französische
Gesandte in München den Fürsten Hohenlohe befragte, auch
er erkenne doch seiner Regierung das Recht der Prüfung des
Bündnißfalles zu, entgegnete Hohenlohe, das sei eine werthlose
Doctorfrage; bei irgend einer Verwicklung zwischen Preußen
und Frankreich würde das bayerische Volk dem Könige gar
keine Wahl lassen. Ohne Zweifel, es war der solidere und
vorausschauende Staatsmann, der so redete.
Die schwäbischen Demokraten hatten ferner sich beschwert,
daß das preußische Bündniß das Land mit einer schädlichen
Militärlast bedrohe. Varnbüler erläuterte: nach Bismarck's
Erklärungen stelle Preußen uns die Regelung unseres Militär-
wesens völlig anheim. Es sei offenbar die Pflicht der Re-
gierung und der Kammer, aus eignem Antrieb dafür zu sorgen,