Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

278 Ratification der Zollvereinsverträge. 1867 
auf die Rettung der Verträge bedacht, war hier wie immer 
nach seinem starken Selbstbewußtsein bereit, für den augen- 
blicklichen Erfolg auch die für die Zukunft bedenklichsten 
Mittel einzusetzen. Man hatte ihm vorgehalten, die unbedingte 
Zusage voller Bundeshülfe bei jedem preußischen Kriege 
verletzte das Kronrecht des eignen Königs: er erwiderte, der 
Vertrag lasse der Regierung das Recht, bei jeder vorkommen- 
den Verwicklung erst zu prüfen, ob der casus foederis vor- 
liege; er könne das beweisen, denn bei dem Luxemburger 
Streit habe Bismarck selbst ihn gefragt, ob Württemberg 
hier den Bündnißfall anerkenne. Er ließ dabei die Thatsache 
unberührt, daß das Bündniß dem Genossen die Integrität 
seines Gebiets gewährleiste, und in diesem Falle also aller- 
dings die Frage entstehn konnte, ob ein Garnisonsrecht im 
Auslande unter den Schutz des Bundes falle, daß daraus 
aber eine allgemeine Folgerung durchaus nicht zu ziehn 
war. Als auf Varnbüler's Beispiel hin der französische 
Gesandte in München den Fürsten Hohenlohe befragte, auch 
er erkenne doch seiner Regierung das Recht der Prüfung des 
Bündnißfalles zu, entgegnete Hohenlohe, das sei eine werthlose 
Doctorfrage; bei irgend einer Verwicklung zwischen Preußen 
und Frankreich würde das bayerische Volk dem Könige gar 
keine Wahl lassen. Ohne Zweifel, es war der solidere und 
vorausschauende Staatsmann, der so redete. 
Die schwäbischen Demokraten hatten ferner sich beschwert, 
daß das preußische Bündniß das Land mit einer schädlichen 
Militärlast bedrohe. Varnbüler erläuterte: nach Bismarck's 
Erklärungen stelle Preußen uns die Regelung unseres Militär- 
wesens völlig anheim. Es sei offenbar die Pflicht der Re- 
gierung und der Kammer, aus eignem Antrieb dafür zu sorgen,
	        
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