Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

1868 Die Nationalliberalen für die Regierung. 297 
parlamentarischen Wesens auf der von ministerieller Willkür 
unabhängigen Localverwaltung der Kreise und Bezirke beruhe, 
und schon deshalb brachten sie dem Gesetze, welches zunächst 
in Hannover eine solche freie Selbstverwaltung einführen 
sollte, ihre warme Sympathie entgegen. Sie freuten sich, 
als auch Bismarck das Gesetz empfahl, nicht bloß, weil es 
dem Volke in Hannover erwünscht wäre, sondern auch, weil 
es eine erste Bresche in die ihm verhaßte bureaukratische 
Centralisation der ganzen preußischen Staatsverwaltung lege, 
bei der im fernsten Winkel des Landes kein Zaun aufgerichtet, 
keine Brückenbohle gelegt werden dürfe, ohne in fünf Instanzen, 
vom Ortsgendarmen bis zum vortragenden Ministerialrath, 
gebilligt zu sein. Solche Stimmungen gegen die Bureaukratie 
waren sonst auch den Conservativen nicht fremd, aber sie 
stießen als preußische Particularisten das Gesetz zurück, weil 
es der Selbstverwaltung Hannovers größere Geschenke machte, 
als sie für ihre Provinzen seit 1823 empfangen hatten. Die 
Nationalliberalen aber griffen mit beiden Händen zu, nach 
der richtigen Meinung, daß das System, einmal in einer 
großen Provinz begonnen, sich unaufhaltsam auch für alle 
andern durchsetzen würde. Sie hatten bereits im Budget 
einzelne Posten in diesem Sinne behandelt und stellten jetzt 
neben das Gesetz eine Resolution, in welcher das Haus 
die Regierung aufforderte, gleich in der nächsten Session 
die für diese allgemeine Reform erforderlichen Vorlagen ein- 
zubringen. 
Indessen als es am 6. Februar zur Abstimmung über 
ein von der Regierung angenommenes Amendement des 
Herrn von Kardorff kam, welches der Provinz Hannover 
für die Zwecke ihrer Selbstverwaltung zwar kein Capital,
	        
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