Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

1867 Mehrfache Erweiterungen des Entwurfs. 85 
Linken, die Clausel hinzu, daß keine Neuerung auf diesem 
Gebiete ohne dessen Zustimmung erfolgen dürfe. Bismarck 
erklärte den Antrag mit der Clausel für annehmbar, und 
das Haus beschloß die Genehmigung. 
Die Versammlung trat darauf in die Berathung über 
den wichtigsten Theil ihrer Aufgabe ein, die rechtliche Stellung 
der Organe der Bundesgewalt, des Bundesraths, des Bundes- 
präsidiums, des Reichstags. Wir haben uns schon früher 
die wesentlichen Bestimmungen des Entwurfs vergegenwärtigt: 
der Bundesrath als der eigentliche Träger der Souveränität 
in Gesetzgebung und Regierung; in demselben ist das Bundes- 
präsidium ganz ausschließlich mit der Vertretung des Bundes 
nach Außen beauftragt, nur daß Verträge, deren Gegenstand 
unter die Bundesgesetzgebung fällt, der Genehmigung des 
Bundesraths bedürfen; das Präsidium ist sodann aus- 
gestattet mit der obersten Leitung des Heer= und Flotten- 
wesens, der Posten und Telegraphen, so jedoch, daß für jeden 
dieser Verwaltungszweige, so wie für Zoll= und Steuerwesen, 
für Handel und Verkehr, für Justiz und Rechnungswesen der 
Bundesrath je einen Ausschuß bestellt und durch diesen auf 
die Verwaltung Einfluß übt, über dessen Ausdehnung weiter 
nichts gesagt ist. Das Präsidium ernennt einen Bundes- 
kanzler, der im Bundesrath den Vorsitz führt, die Geschäfte 
leitet und die hienach zu erlassenden Verfügungen des Prä- 
sidiums gegenzeichnet, übrigens sich durch jedes Mitglied 
des Bundesraths vertreten lassen kann. Jedes Mitglied des 
Bundesraths kann im Reichstag erscheinen und jeder Zeit 
das Wort ergreifen (wie die Minister in den Landtagen). 
Das Präsidium beruft, vertagt und schließt den Reichstag; 
zur Auflösung bedarf es der Zustimmung des Bundesraths.
	        
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