1867 Mehrfache Erweiterungen des Entwurfs. 85
Linken, die Clausel hinzu, daß keine Neuerung auf diesem
Gebiete ohne dessen Zustimmung erfolgen dürfe. Bismarck
erklärte den Antrag mit der Clausel für annehmbar, und
das Haus beschloß die Genehmigung.
Die Versammlung trat darauf in die Berathung über
den wichtigsten Theil ihrer Aufgabe ein, die rechtliche Stellung
der Organe der Bundesgewalt, des Bundesraths, des Bundes-
präsidiums, des Reichstags. Wir haben uns schon früher
die wesentlichen Bestimmungen des Entwurfs vergegenwärtigt:
der Bundesrath als der eigentliche Träger der Souveränität
in Gesetzgebung und Regierung; in demselben ist das Bundes-
präsidium ganz ausschließlich mit der Vertretung des Bundes
nach Außen beauftragt, nur daß Verträge, deren Gegenstand
unter die Bundesgesetzgebung fällt, der Genehmigung des
Bundesraths bedürfen; das Präsidium ist sodann aus-
gestattet mit der obersten Leitung des Heer= und Flotten-
wesens, der Posten und Telegraphen, so jedoch, daß für jeden
dieser Verwaltungszweige, so wie für Zoll= und Steuerwesen,
für Handel und Verkehr, für Justiz und Rechnungswesen der
Bundesrath je einen Ausschuß bestellt und durch diesen auf
die Verwaltung Einfluß übt, über dessen Ausdehnung weiter
nichts gesagt ist. Das Präsidium ernennt einen Bundes-
kanzler, der im Bundesrath den Vorsitz führt, die Geschäfte
leitet und die hienach zu erlassenden Verfügungen des Prä-
sidiums gegenzeichnet, übrigens sich durch jedes Mitglied
des Bundesraths vertreten lassen kann. Jedes Mitglied des
Bundesraths kann im Reichstag erscheinen und jeder Zeit
das Wort ergreifen (wie die Minister in den Landtagen).
Das Präsidium beruft, vertagt und schließt den Reichstag;
zur Auflösung bedarf es der Zustimmung des Bundesraths.