Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Siebenter Band. (7)

4 Beginn des Reichstags. 1868 
der Eheschließung, sodann eine Vorlage über die Quartier- 
leistung an die bewaffnete Macht in Friedenszeiten, eine 
andere über die Einführung gleiches Maaßes und Gewichts 
nach metrischem und decimalem System. Das Alles waren 
Entwürse durchaus im Sinne der vorigjährigen Session, bei 
ihrer Verwirklichung höchst geeignet zur Förderung des Wohl- 
standes, Erleichterung des Verkehrs und Sicherung der per- 
sönlichen Rechte. Dazu kam eine lange Reihe von Post- 
verträgen, durch welche die Wohlthaten der neuen Postgesetze 
auch in den internationalen Verkehr Aufnahme gefunden. 
Ein anderer Vertrag regelte die bisher streitigen Rechts- 
verhältnisse zurückkehrender Auswanderer, welche drüben das 
amerikanische Bürgerrecht gewonnen hatten, hier aber wegen 
der früher umgangenen Militärpflicht in Anspruch genommen 
wurden. Der Etat für das Jahr 1869 konnte noch nicht 
vorgelegt werden, da erhebliche Positionen desselben sich in 
der frühen Jahreszeit überhaupt noch nicht anschlagen ließen, 
oder von den Beschlüssen des Zollparlaments abhängig 
waren. Endlich kündigte der König die wiederholte Ein- 
bringung des schon im vorigen Jahre berathenen Bundes- 
schuldengesetzes an, mit dem Ausdrucke der Hoffnung, daß 
die damakls erschienenen Schwierigkeiten durch beiderseitiges 
Entgegenkommen ihre Erledigung finden würden. 
Dieser Hoffnung aber entsprach die Stimmung der 
Mehrheit nicht mehr. Wohl waren auch ihre liberalen Be- 
standtheile des besten Willens, den innern Ausbau des Bundes 
befestigen und durchführen zu helfen und dazu, so weit wie 
möglich mit den Regierungen Hand in Hand zu gehn. Un- 
möglich war es zu verkennen, welche Fülle von Wohlfahrt 
und Rechtssicherheit die einheitliche Gesetzgebung des Bundes
	        
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