136 Klerikale Erhebung. 1818
dann erweiterte Bahn durch die Errungenschaften von 1848,
wo die protestantischen Liberalen, erbittert wegen der Ver-
folgung der Lichtfreunde und Deutschkatholiken durch die mit
den Orthodoxen verbündete Staatsgewalt, in unbegreiflicher
Kurzsichtigkeit sich bereit finden ließen, zu Gunsten der Re-
ligionsfreiheit die kirchlichen Hoheitsrechte des Staats in jeder
Richtung zu beschränken, worauf sie dann sehr bald erleben
mußten, daß sie nur zu Gunsten der sogenannten Freiheit der
Kirche gearbeitet hatten, d. h. der Entfesselung einer Weltmacht,
die zu ihren höchsten Pflichten die Vernichtung aller abweichen-
den Meinungen zählt. Freilich, wenn einc liberale Mehrheit
der Volksvertretung in die preußischen Grundrechte den Satz
einschrieb: die bestehenden Kirchen verwalten ihre innern An-
gelegenheiten selbständig — so hatte sie damit den Kirchen nicht
eine volle Souveränität zuerkennen wollen. Vielmehr hatte sie
es als selbstverständlich erachtet, daß die kirchliche Verwaltung
bei aller corporativen Freiheit sich innerhalb der Schranken
der allgemeinen Staatsgesetze zu halten hätte, ebenso wie die
bürgerlichen Gemeinden oder die Wissenschaft und ihre Lehre,
deren Selbständigkeit auch in der Verfassung garantirt war.
Aber die Person, auf die hier Alles ankam, war bereit, den
katholischen Bischöfen die weiteste Ausdehnung des gewährten
Rechtes zu gestatten. Der König ließ thatsächlich alle Rechte
fallen, die der Staat im vorigen Jahrhundert und von 1815
bis 1840 widerspruchslos gehandhabt hatte. Er sah jetzt in
der Leitung der Volksschule durch den Klerus und der
Sonderung der Gymnasien nach dem Religionsbekenntniß
ein festes Verfassungsrecht. Er verzichtete auf jede bisher
geübte Mitwirkung bei Anstellung, Versetzung und Absetzung
der Pfarrer, so daß hier die Willkür der Bischöfe einen