Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Siebenter Band. (7)

1868 Wohlthätige Gesetzgebung des Bundes. 5 
bereits gebracht hatte und weiter bringen würde. Hier wo 
es sich um Befreiung der wirthschaftlichen Arbeit; der öko- 
nomischen Production, des innern und des internationalen 
Verkehrs handelte, kam es im Reichstage stets zu sorgsamer 
Prüfung, oft zu lehrreicher Erörterung, nicht selten zu un- 
nöthiger Amendirung, aber fast niemals zu principiellem 
Parteikampf. Der Vertrag mit Amerika, worin Preußen auf 
die Heranyziehung der in die Heimath zurückgekehrten ameri- 
kanischen Bürger zum Militärdienst verzichtete, wurde ohne 
Schwierihkeit angenommen) und noch weniger Widerspruch 
erhob sich gegen die auf allen Seiten freudig begrüßten Post- 
verträge. Der Commissionsbericht über den Gesetzentwurf zur 
Erleichterung der Eheschließungen lieferte traurige Bilder von 
der Willkür und Befangenheit der Polizeibehörden und Ge- 
meindevorsteher, von der Rechtsunsicherheit insbesondere der 
ärmeren Classen, von der Menge der dadurch veranlaßten 
wilden Ehen, von der wachsenden Zahl der unchelichen 
Kinder. Keine Stimme erhob sich zur Vertheidigung dieser 
Übelstände; die Verhandlung drehte sich nur um die zweck- 
mäßigsten Mittel zur Heilung, bis auch darüber ein Ein- 
verständniß mit allseitiger Zustimmung erzielt war. Neben 
diesen Erfolgen in der Gegenwart eröffneten sich weite Aus- 
sichten für die Zukunft. Auf eine von Wagner und Planck 
veranlaßte Aufforderung zur Einfühtung eines neuen Straf- 
rechts, einer neuen Strafproceßordnung und der dadurch 
erforderlichen Anderungen in der Organisation der Gerichte 
erklärte Präsident Delbrück sofort die Bereitwilligkeit der 
Regierungen, und der Bundesrath setzte bald nachher mehrere 
Commissionen zur Ausarbeitung der begehrten Entwürfe ein. 
Eine weitere Commission war mit der Entwerfung eines
	        
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