Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Siebenter Band. (7)

1869 Gesetze über Gewerbeordnung und Lohnarrest. 155 
der Vertrag mit Baden über militärische Freizügigkeit an- 
genommen. 
Dagegen wurden einige Gesetzentwürfe zur Förderung 
der wirthschaftlichen Freiheit und Sicherheit einer höchst sorg- 
fältigen und gründlichen Berathung, theils im ganzen Hause, 
theils in Commissionen unterzogen, die sich bei dem wichtigsten, 
der Gewerbeordnung, durch die ganze Dauer der Session 
hindurch zog. Über die leitenden Grundsätze herrschte voll- 
kommene Einigkeit im Sinne der Gewerbefreiheit, aber eine 
Menge praktischer Einzelheiten gab Anlaß zu zahlreichen Ver- 
besserungsanträgen und entsprechenden Anderungen des Ent- 
wurfs. Der Bundesrath erhob gegen viele keine Einwendung 
und ließ sich die übrigen gefallen. So kam ein Werk zu 
Stande, welches bis heute die Grundlage unseres Gewerbe- 
wesens geblieben ist. 
Eine andere Vorlage hatte zum Zweck, die arbeitende 
Classe aus einem Krankheitszustande heraus zu reißen, der 
damals in weiter Ausdehnung Verderben brachte, das Recht 
jedes Gläubigers, zur Sicherung des einem Arbeiter gemachten 
Darlehens dessen jetzigen oder künftigen Lohn mit Arrest zu 
belegen, und dafür den Arbeitgeber verantwortlich zu machen. 
Die Folge war ein ungesunder und wucherischer Credit auf 
Grund des Lohnarrestes, der ohne diesen dem Arbeiter nie 
bewilligt worden wäre, jetzt aber von leichtsinnigen Arbeitern 
in zahllosen Fällen zum eigenen Ruin mißbraucht wurde. 
Eine große Fabrik wurde angeführt, deren Arbeiter in einem 
Jahre 1600 Lohnarreste erlebt hatten. Im Kreise Dort- 
mund hatte man in derselben Zeit 10000 gezählt. Die 
Annahme des Gesetzes erfolgte im Reichstag mit großer 
Mehrheit.
	        
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