Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Siebenter Band. (7)

34 Das Zollparlament. 1868 
den Centner. Der im Inland gezogene Tabak entrichtete im 
norddeutschen Bunde eine in vier Classen abgestufte Boden- 
steuer von 6 bis 3 Thaler auf den (preußischen) Morgen. 
In Süddeutschland wurde überhaupt keine Steuer vom 
Tabaksbau erhoben, wohl aber hatten die Pflanzer bei der 
Ausfuhr ihres Gewächses nach Norddeutschland eine Über- 
gangsabgabe von 20 Sgr. auf den Centner zu entrichten. 
Der Bundesrath schlug jetzt vor, den Zoll für aus- 
ländischen Tabak von 4 auf 6 Thaler zu erhöhn, und die 
Steuer für den inländischen auf 12 Thaler, also auf das 
Doppelte des im Norden bisher erhobenen Maximalsatzes, 
für den ganzen Zollverein festzusetzen, wofür dann der Süden 
von der Übergangsabgabe befreit werden würde. 
Dagegen stellte aus den vorher angegebenen Gründen 
Twesten den Antrag, den Zoll auf fremden Tabak unge- 
ändert zu lassen, und die Steuer für inländischen auf sechs 
Thaler für den Morgen oder 3 Sgr. auf jede Parzelle von 
drei Quadratruthen zu bestimmen. 
Statt eines Ertrags von 1900000 Thalern, wie ihn die 
Regierungen begehrt, würden diese Ansätze jährlich etwa 
450000 Thaler liefern, von denen jedoch nach Abrechnung 
der süddeutschen Übergangssteuer und der Erhebungskosten nur 
ein geringer Betrag in die Zollvereinscasse gelangen würde. 
Obgleich Michaelis als Bundescommissar in bestimmten 
Zahlen darlegte, daß ohne Zuschüsse des Zollvereins der 
norddeutsche Bund in diesem Jahr seine Matricularumlagen 
um zwei Millionen erhöhn, und in Folge dessen der preußische 
Etat mit einem Deficit von fünf Millionen abschließen müsse, 
errang Twesten einen vollständigen Sieg. Nachdem die Re- 
gierungsvorlage und ein vermittelndes Amendement durch
	        
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