1868 Streit über die Competenz des Zollparlaments. 37
Wein, jedoch wird bei diesem für die Steuer ein gewisser
Maximalsatz bezeichnet. Nun ist in Hessen die Weinsteuer
von 9 Gulden immer noch niedriger als der Maximalsatz
von 10; sie ist also mit dem Zollvereinsvertrag in vollem
Einklang; zeigen sich thatsächliche Übelstände, so ist die Ab-
hülfe Sache der hessischen Landesgesetzgebung. Das Zoll-
parlament aber ist ebenso wenig befugt wie der Zollbundes-
rath in diese Sache einzugreifen und damit die eigne Com-
petenz unrechtmäßig zu erweitern. Das hessische Mitglied
des Zollbundesraths, Geh.-Rath Hofmann, beeilte sich, die
Richtigleit dieset Auffassung zu bekräftigen, seiner Regierung
alle Rechte zu wahren und dem Parlamente jede Zuständig-
keit zur Sache abzusprechen.
Beiden Herrn sollte dieser Eifer nicht zur Freude ge-
reichen.
Bisher hatte Bismarck in die Verhandlungen persönlich
nicht eingegriffen. Hier aber gab er die einfache aber
schlagende Erklärung, so wenig wie sein hessischer College sei
er in der Lage, in diesem Augenblick sagen zu können, ob
der Bundesrath glauben werde, die Competenz zur Be-
urtheilung des eben erst bekannt gewordenen Antrags zus be-
sitzen. Nachdem aber, fuhr er fort, durch ein Mitglied des
Bundesraths diese Competenz angezweifelt worden, ist es mir
ein Bedürfniß, zu eonstatiren, daß dies eben die persönliche
Ansicht des einzelnen Mitgliedes ist, daß wir Beide nicht im
Stande sind, eine Ansicht im Namen des Bundesraths über
diese Frage zu äußern, und daß mein Eindruck prima facie
der entgegengesetzte von dem meines hessischen Collegen ist
(lebhaftes Bravo), indem ich mir sehr wohl denken kann,
daß der Bundesrath, wenn er glaubt, daß durch die Modalität