Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Siebenter Band. (7)

38 Das Zollparlament. 1868 
der Besteuerung diejenige Verkehrsfreiheit im Inlande be- 
schränkt oder gefährdet ist, welche die Institutionen des Zoll- 
vereins verbürgen, daß er alsdann competent sein könnte, 
die Remedur eintreten zu lassen (lebhaftes Bravo). Nach 
einer Gegenbemerkung Hofmann's setzte Bismarck noch hin- 
zu: meines Erachtens handelt es sich hier nicht um die Frage, 
ob die hessische Gesetzgebung im Widerspruch mit dem Zoll- 
vereinsvertrage steht, sondern darum, ob die legislativen 
Organe des Zollvereins berechtigt sind, mit der Frage, ob 
dieses der Fall sei, sich zu beschäftigen. 
Heute wird sich schwerlich im Norden oder Süden 
jemand finden, dem bei dieser Sache die Einrede der In- 
competenz noch begreiflich schiene. Das Parlament faßt einen 
Beschluß über Weinzölle, der in einem Vereinsstaate schwere 
Übelstände hervorruft: soll es ihm nicht zustehn, den Bundes- 
rath auf diese aufmerksam zu machen, und ihm baldigste Ab- 
hülfe anheim zu geben? Der Zollvereinsvertrag erklärt es 
als sein Ziel, die allgemeine Übereinstimmung aller innern 
Verbrauchssteuern herbeizuführen; ist es dem Parlamente 
verwehrt: einen Fall grober Nichtübereinstimmung bei ihm 
zur, Sprache zu bringen? Der Vertrag begehrt gemeinsames 
Wirken zur Verhinderung von Zollentziehung und Unter- 
schleif bei den innern Verbrauchsstenern: der Antrag Bam- 
berger erhebt sich gegen eine Gesetzgebung, die zu solchen 
Mißbräuchen unaufhörlich Anlaß gibt. Und dies soll eine 
Überschreitung seiner Competenz sein? ja, es soll sich darin 
ein planmäßiges Streben auf Erweiterung der Competenz 
ankündigen? 
Bis dahin hatte wenigstens die Verhandlung sich ein- 
fach um die specielle Frage gedreht, ob das Parlament sich
	        
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