Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Siebenter Band. (7)

1868 Vermittlungsvorschlag der Regierungen. 53 
fehlte nicht an kritischen Bemerkungen, Wünschen für die 
Zukunft, selbst an einigen harmlosen Anträgen; die Summe 
aber der Abstimmungen war endlich, stets abgesehn vom 
Marine-Etat, die Genehmigung aller Posten des Erats. Die 
Gedanken waren weniger auf die vorliegenden Ziffern, als 
auf die nächsten Mittheilungen des Bundesraths gerichtet. 
In der That hatten sich die Regierungen auf einen 
Vermittlungs-Vorschlag in dem von Camphausen bezeichneten 
Sinne geeinigt und dafür die Zustimmung des wegen Krank- 
heit abwesenden Bismarck als auch die Genehmigung des 
Königs erhalten. Als nun am 10. die Abstimmung über 
die Angaben des Etats sich bereits dem Schlusse näherte, 
meldete Simson dem Hause den Eingang eines vom Bundes- 
kanzler übersandten Gesetzentwurfs folgenden Inhalts an: 
Die Verwaltung der 1867 vom Reichstage für die Marine= 
Zwecke bewilligten Anleihe wird bis zum Erlaß eines defini- 
tiven Gesetzes über die Verwaltung der Bundesschulden der 
preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen 
und von dieser nach Maaßgabe des Gesetzes von 1850 und 
unter der Verpflichtung geführt, keine Zinsconvertirung als 
auf Grund eines speciellen Gesetzes vorzunehmen. Die obere 
Leitung steht dem Bundeskanzler zu, jedoch erstreckt sich der 
auf Grund des preußischen Gesetzes abgelegte Eid der Be- 
amten, keinen gesetzwidrigen Befehl der Regierung auszuführen, 
fortan auch auf die Verwaltung der Bundessachen. Die 
Verwaltung wird durch eine Bundesschulden = Commission 
beaufsichtigt, in welche drei Mitglieder des Bundesraths und 
drei des Reichstags, gewählt von ihren Committenten, sowie 
der Präsident der preußischen Oberrechenkammer eintreten. 
Sie hat jeder Zeit das unbedingte Recht der Einsicht in alle
	        
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