1868 Wirthschaftliche Genossenschaften. 61
durch gemeinsame Thätigkeit ihren Mitgliedern Credit, bil-
ligere Rohstoffe, selbständige Fabrikanlagen, wohlfeileren
Haushalt zu verschaffen suchten, hatten damals große Er-
folge gewonnen und sich weit und breit durch ganz Deutsch-
land verbreitet. Man zählte etwa 1300 bis 1400 solcher
Vereine, davon 1200 im Gebiete des norddeutschen Bundes,
deren Vorschüsse an die Mitglieder im Jahre sich auf mehr
als 67 Millionen Thaler beliefen. Ihre Organisation, wie
sie sich im praktischen Verlauf herausgebildet hatte, war bis
dahin in keiner Gesetzgebung vorgesehn; sie glich in mancher
Beziehung hier einer offenen, dort einer geschlossenen Handels-
gesellschaft, dann wieder einer Aktiengesellschaft oder einem
freien öffentlichen Verein: jedenfalls trat bei ihrer Aus-
dehnung das Bedürfniß gesetzlicher Regelung ihrer privat-
rechtlicher Beziehungen, (Verhältniß des Vereins zu den Be-
hörden, zu seinen Mitgliedern, seinen Beamten, seinen
Schuldnern, seinen Gläubigern u. s. w.) immer gebieterischer
hervor, und so hatte im Einklange mit Schulze (Delitzsch) die
preußische Regierung 1867 mit dem Landtage ein Gesetz
vereinbart, welches überall bei den Genossenschaften als völlig
zweckgemäß anerkannt wurde. Deshalb brachte jetzt Schulze
(Delitzsch) bei dem Reichstag den Antrag ein, dieses preußische
Gesetz möglichst unverändert zum Bundcsgesetz zu erheben.
Der Reichstag stimmte zu, der Bundesrath aber überwies
vor einer Beschlußfassung den Antrag einer Prüfung durch
seine bereits in Thätigkeit getretene Commission für eine
neue Civilproceß-Ordnung. Das Ergebniß war nach einigen
Wochen eine lange Reihe kleiner, meist nur stylistischer Ver-
besserungen — reine Sylbenstechercien, brummte Twesten;
aber, rief Schulze, ich nehme sie alle ohne irgend ein