Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Siebenter Band. (7)

1868 Wirthschaftliche Genossenschaften. 61 
durch gemeinsame Thätigkeit ihren Mitgliedern Credit, bil- 
ligere Rohstoffe, selbständige Fabrikanlagen, wohlfeileren 
Haushalt zu verschaffen suchten, hatten damals große Er- 
folge gewonnen und sich weit und breit durch ganz Deutsch- 
land verbreitet. Man zählte etwa 1300 bis 1400 solcher 
Vereine, davon 1200 im Gebiete des norddeutschen Bundes, 
deren Vorschüsse an die Mitglieder im Jahre sich auf mehr 
als 67 Millionen Thaler beliefen. Ihre Organisation, wie 
sie sich im praktischen Verlauf herausgebildet hatte, war bis 
dahin in keiner Gesetzgebung vorgesehn; sie glich in mancher 
Beziehung hier einer offenen, dort einer geschlossenen Handels- 
gesellschaft, dann wieder einer Aktiengesellschaft oder einem 
freien öffentlichen Verein: jedenfalls trat bei ihrer Aus- 
dehnung das Bedürfniß gesetzlicher Regelung ihrer privat- 
rechtlicher Beziehungen, (Verhältniß des Vereins zu den Be- 
hörden, zu seinen Mitgliedern, seinen Beamten, seinen 
Schuldnern, seinen Gläubigern u. s. w.) immer gebieterischer 
hervor, und so hatte im Einklange mit Schulze (Delitzsch) die 
preußische Regierung 1867 mit dem Landtage ein Gesetz 
vereinbart, welches überall bei den Genossenschaften als völlig 
zweckgemäß anerkannt wurde. Deshalb brachte jetzt Schulze 
(Delitzsch) bei dem Reichstag den Antrag ein, dieses preußische 
Gesetz möglichst unverändert zum Bundcsgesetz zu erheben. 
Der Reichstag stimmte zu, der Bundesrath aber überwies 
vor einer Beschlußfassung den Antrag einer Prüfung durch 
seine bereits in Thätigkeit getretene Commission für eine 
neue Civilproceß-Ordnung. Das Ergebniß war nach einigen 
Wochen eine lange Reihe kleiner, meist nur stylistischer Ver- 
besserungen — reine Sylbenstechercien, brummte Twesten; 
aber, rief Schulze, ich nehme sie alle ohne irgend ein
	        
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