Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

94  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Obligationenrecht.  Kaufpreissimulirung.
Art.  14  des  Not.-Ges.  Es  hatte  Th.  sein  Anwesen
an  Z.  in  Wirklichkeit  um  3200  fl.  verkauft  und  Z.  daran
800  fl.  bezahlt.  Als  aber  der  Vertrag  notariell  beurkundet
  wurde,  gaben  die  Kontrahenten  blos  2400  fl.
als  Kaufschilling  an,  und  dabei  gquittirte  Th.  über
eine  Abzahlung  von  1700  fl.  (welche-er  außer  jenen
800  fl.  von  Z.  bezahlt  erhalten  hatte).  Nachdem
nun  von  Z.  noch  300  fl.  abgeführt  waren,  sah  sich
Th.  veranlaßt,  gegen  jenen  den  KausfschillingSrest
von  400  fl.  auf  Grund  der  Notariatsurkunde  und
mit  der  Behauptung  einzuklagen,  an  dem  in  dieser
Urkunde  bezeichneten  Kaufschillinge  seien  1700  fl.
und  300  fl.  bezahlt.  Dagegen  wies  Beklagter  sich
aus,  daß  er  nicht  blos  2000  fl.,  sondern  sogar
2800  fl.  bezahlt  habe.  Die  Klage  wurde  im  zweiten
Rechtszuge  abgewiesen  und  die  deshalb  eingelegte
Nichtigkeitsbeschwerde  verworfen.  In  den  oberstrichterlichen
  Entscheidungsgründen  heißt  es  unter  Anderem:
  Wenn  Kläger  den  notarischen  Vertrag,  welcher
  von  jedem  der  Kontrahenten  als  nichtig  angefochten
  werden  könne,  aufrecht  erhalten  wolle,  müsse
er  auch  die  Notariatsurkunde  ihrem  ganzen  Inhalte
nach,  also  auch  nach  der  den  Kaufpreis  auf  2400  fl.
festsetzenden  Bestimmung  gegen  sich  gelten  und  sich
gefallen  lassen,  daß  alle  vom  Käufer  an  den  Verkäufer
  geleistete  Zahlungen,  mögen  sie  vor  oder  nach
der  Vertragsbeurkundung  geschehen  sein,  auf  den  in
der  Notariatsurkunde  enthaltenen  Kaufpreis  verrechnet
  würden.  Die  vor  der  Vertragsverbriefung  gemachte
  aber  bei  dieser  verschwiegenen  Anzahlung  von
800  fl.  sei  doch  nur  an  der  Kaufssumme  erfolgt;
alles  aber,  was  an  dieser  entrichtet  worden  sei,
müsse  nothwendig  auch  auf  dieselbe  zur  Anrechnung
kommen,  und  könne  die  Entscheidung,  ob  der  Käufer
noch  mit  einer  Zahlung  im  Rückstande  sich  befinde,
nur  nach  der  im  notarischen  Vertrage  festgesetzten,