94 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Obligationenrecht. Kaufpreissimulirung.
Art. 14 des Not.-Ges. Es hatte Th. sein Anwesen
an Z. in Wirklichkeit um 3200 fl. verkauft und Z. daran
800 fl. bezahlt. Als aber der Vertrag notariell beurkundet
wurde, gaben die Kontrahenten blos 2400 fl.
als Kaufschilling an, und dabei gquittirte Th. über
eine Abzahlung von 1700 fl. (welche-er außer jenen
800 fl. von Z. bezahlt erhalten hatte). Nachdem
nun von Z. noch 300 fl. abgeführt waren, sah sich
Th. veranlaßt, gegen jenen den KausfschillingSrest
von 400 fl. auf Grund der Notariatsurkunde und
mit der Behauptung einzuklagen, an dem in dieser
Urkunde bezeichneten Kaufschillinge seien 1700 fl.
und 300 fl. bezahlt. Dagegen wies Beklagter sich
aus, daß er nicht blos 2000 fl., sondern sogar
2800 fl. bezahlt habe. Die Klage wurde im zweiten
Rechtszuge abgewiesen und die deshalb eingelegte
Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. In den oberstrichterlichen
Entscheidungsgründen heißt es unter Anderem:
Wenn Kläger den notarischen Vertrag, welcher
von jedem der Kontrahenten als nichtig angefochten
werden könne, aufrecht erhalten wolle, müsse
er auch die Notariatsurkunde ihrem ganzen Inhalte
nach, also auch nach der den Kaufpreis auf 2400 fl.
festsetzenden Bestimmung gegen sich gelten und sich
gefallen lassen, daß alle vom Käufer an den Verkäufer
geleistete Zahlungen, mögen sie vor oder nach
der Vertragsbeurkundung geschehen sein, auf den in
der Notariatsurkunde enthaltenen Kaufpreis verrechnet
würden. Die vor der Vertragsverbriefung gemachte
aber bei dieser verschwiegenen Anzahlung von
800 fl. sei doch nur an der Kaufssumme erfolgt;
alles aber, was an dieser entrichtet worden sei,
müsse nothwendig auch auf dieselbe zur Anrechnung
kommen, und könne die Entscheidung, ob der Käufer
noch mit einer Zahlung im Rückstande sich befinde,
nur nach der im notarischen Vertrage festgesetzten,