sind die, bei denen eine derartige Ausstattung unterblieben oder
wieder aufgehoben ist.
Die Kriegsbesoldung wird durch die Kassen der Militär.
verwaltung monatlich oder nach Monatsdritteln im voraus
gezahlt. Wegen der etwaigen Einbehaltung und Zahlung des
von den Empfangsberechtigten der mobilen Formationen für
ihre Familienangehörigen bestimmten Teiles der Feldbesoldung
bestimmt die Kriegsbesoldungsvorschrift folgendes: „Alle An-
gehörigen mobiler Formationen können einen Teil ihrer Be-
soldung zum Anterhalt ihrer in der Heimat zurückbleibenden
Familien, je nach ihrer Wahl in regelmäßigen monatlichen
oder in einmaligen Beträgen, sich in Abzug bringen lassen.“
Die regelmäßigen Familienzahlungen der Gehaltsempfänger
dürfen indessen sieben Zehntel der Kriegsbesoldung, die der
Mannschaften ein Orittel der chargenmäßigen Löhnung nicht
übersteigen. Frauen von Berufsunteroffizieren (sog. Kapitulanten)
erhalten, sofern sie nicht in der Kaserne wohnen, noch eine
Interkunftsentschädigung von 60 3 für den Tag. Die Familien-
zahlungen werden, wenn der Kriegsteilnehmer vermißt oder
gefangen ist, eine Zeitlang voll weiter gewährt, später aber
wegen Fortfalls der Hriegsbesoldung gekürzt. Wird nach
Leistung von Familienzahlungen der Tod des Kriegsteilnehmers
bekannt, so findet weder Rückforderung noch Anrechnung auf
die „Gnadengebührnisse“ statt (s. S. 4; anders bei Beamten).
Während des Aufenthalts in Lazaretten erhalten die Sol-
daten nur die geringere Krankenlöhnung; diese beträgt für
den Tag für Gemeine 10 9, Unteroffiziere 60 3, Sergeanten
90 9, Vizefeldwebel 1,20 — und Feldwebel 1,50 Kx. Für die in
der Wohnung Verpflegten tritt hierzu ein besonderes Pflegegeld.
Offiziersgehälter. Das Monatsgehalt der Leutnants
beträgt im mobilen Zustande 310 4/, im immobilen 280 4:
das der Hauptleute in beiden Fällen 595.4.
Die Besoldungen und Gehälter sind dieselben für Aktive
wie für den Beurlaubtenstand.
2. Pensionen und Nenten Dienstunfähiger.
Die Pensionen und NRenten sind geregelt durch das
Offizierspensionsgesetz vom 31. Mai 1906 und das Gesetz
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