Full text: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

sind die, bei denen eine derartige Ausstattung unterblieben oder 
wieder aufgehoben ist. 
Die Kriegsbesoldung wird durch die Kassen der Militär. 
verwaltung monatlich oder nach Monatsdritteln im voraus 
gezahlt. Wegen der etwaigen Einbehaltung und Zahlung des 
von den Empfangsberechtigten der mobilen Formationen für 
ihre Familienangehörigen bestimmten Teiles der Feldbesoldung 
bestimmt die Kriegsbesoldungsvorschrift folgendes: „Alle An- 
gehörigen mobiler Formationen können einen Teil ihrer Be- 
soldung zum Anterhalt ihrer in der Heimat zurückbleibenden 
Familien, je nach ihrer Wahl in regelmäßigen monatlichen 
oder in einmaligen Beträgen, sich in Abzug bringen lassen.“ 
Die regelmäßigen Familienzahlungen der Gehaltsempfänger 
dürfen indessen sieben Zehntel der Kriegsbesoldung, die der 
Mannschaften ein Orittel der chargenmäßigen Löhnung nicht 
übersteigen. Frauen von Berufsunteroffizieren (sog. Kapitulanten) 
erhalten, sofern sie nicht in der Kaserne wohnen, noch eine 
Interkunftsentschädigung von 60 3 für den Tag. Die Familien- 
zahlungen werden, wenn der Kriegsteilnehmer vermißt oder 
gefangen ist, eine Zeitlang voll weiter gewährt, später aber 
wegen Fortfalls der Hriegsbesoldung gekürzt. Wird nach 
Leistung von Familienzahlungen der Tod des Kriegsteilnehmers 
bekannt, so findet weder Rückforderung noch Anrechnung auf 
die „Gnadengebührnisse“ statt (s. S. 4; anders bei Beamten). 
Während des Aufenthalts in Lazaretten erhalten die Sol- 
daten nur die geringere Krankenlöhnung; diese beträgt für 
den Tag für Gemeine 10 9, Unteroffiziere 60 3, Sergeanten 
90 9, Vizefeldwebel 1,20 — und Feldwebel 1,50 Kx. Für die in 
der Wohnung Verpflegten tritt hierzu ein besonderes Pflegegeld. 
Offiziersgehälter. Das Monatsgehalt der Leutnants 
beträgt im mobilen Zustande 310 4/, im immobilen 280 4: 
das der Hauptleute in beiden Fällen 595.4. 
Die Besoldungen und Gehälter sind dieselben für Aktive 
wie für den Beurlaubtenstand. 
2. Pensionen und Nenten Dienstunfähiger. 
Die Pensionen und NRenten sind geregelt durch das 
Offizierspensionsgesetz vom 31. Mai 1906 und das Gesetz 
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