über die Versorgung der Personen der Unterklassen
vom selben Tage.
Die Offizierspensionen richten sich nach der Länge der
Dienstzeit und sind nach Bruchteilen des früheren Oienstein-
kommens festgelegt. Für die Offiziere des Beurlaubtenstandes
wird die Pension nach dem pensionsfähigen Diensteinkommen
eines Infanterieoffiziers ihres letzten Dienstgrades bemessen.
Dazu treten bei Kriegsbeteiligung Kriegszulagen von 1200 A
jährlich bei Leutnants und Hauptleuten, 720 bei Offizieren
mit höheren Pensionen; im Falle der Verstümmelung Ver—
stümmelungszulagen von jährlich 900 4 bei Verlust von
Hand, Fuß oder des Gehörs und 1800 bei Erblindung.
Die Pension wird gewährt, solange infolge der ODienst= oder
Kriegsbeschädigung die Dienstfähigkeit aufgehoben ist; auf
die Erwerbsfähigkeit im Zivilberuf kommt es nicht an.
Die Renten der Unterklassen richten sich nach dem
Grade ihrer Erwerbsfähigkeit und sind gleich den Unfall-
renten nach Prozenten abgestuft. Ist die Erwerbsfähigkeit um
weniger als 10 % gemindert, so wird keine Rente gewährt,
soweit nicht ein Anspruch auf solche durch mindestens 18jährige
Dienstzeit erworben ist.
Zu den Renten treten gleichfalls die Kriegszulagen mit
monatlich 15 / und die Verstümmelungszulage mit weiteren
27 , bei Erblindung 54 4.
Hiernach erhalten bei völliger Erwerbsunfähigkeit jährlich
—
1 1 Vollrente 1 einschließlich bei Ver- 3 1
daallein FLriegszulage stümmelung Erblindung
)4
Gemeien 540 7420 1044 1368
Unteroffizierer 600 780 1104 1448
Sergeanen 720 900 1224 1548
Feldwebe. 900 1080 1404 1730
I
Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit sind die Renten ent-
sprechend niedriger; so würde ein Gemeiner bei 50 % Erwerbs.
fähigkeit einschließlich Kriegszulage 450 4 erhalten.
Die Anträge auf Rentengewährung sind bei der Holizei-
behörde zu stellen.
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