Full text: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

über die Versorgung der Personen der Unterklassen 
vom selben Tage. 
Die Offizierspensionen richten sich nach der Länge der 
Dienstzeit und sind nach Bruchteilen des früheren Oienstein- 
kommens festgelegt. Für die Offiziere des Beurlaubtenstandes 
wird die Pension nach dem pensionsfähigen Diensteinkommen 
eines Infanterieoffiziers ihres letzten Dienstgrades bemessen. 
Dazu treten bei Kriegsbeteiligung Kriegszulagen von 1200 A 
jährlich bei Leutnants und Hauptleuten, 720 bei Offizieren 
mit höheren Pensionen; im Falle der Verstümmelung Ver— 
stümmelungszulagen von jährlich 900 4 bei Verlust von 
Hand, Fuß oder des Gehörs und 1800 bei Erblindung. 
Die Pension wird gewährt, solange infolge der ODienst= oder 
Kriegsbeschädigung die Dienstfähigkeit aufgehoben ist; auf 
die Erwerbsfähigkeit im Zivilberuf kommt es nicht an. 
Die Renten der Unterklassen richten sich nach dem 
Grade ihrer Erwerbsfähigkeit und sind gleich den Unfall- 
renten nach Prozenten abgestuft. Ist die Erwerbsfähigkeit um 
weniger als 10 % gemindert, so wird keine Rente gewährt, 
soweit nicht ein Anspruch auf solche durch mindestens 18jährige 
Dienstzeit erworben ist. 
Zu den Renten treten gleichfalls die Kriegszulagen mit 
monatlich 15 / und die Verstümmelungszulage mit weiteren 
27 , bei Erblindung 54 4. 
Hiernach erhalten bei völliger Erwerbsunfähigkeit jährlich 
— 
  
  
  
  
1 1 Vollrente 1 einschließlich bei Ver- 3 1 
daallein FLriegszulage stümmelung Erblindung 
)4 
Gemeien 540 7420 1044 1368 
Unteroffizierer 600 780 1104 1448 
Sergeanen 720 900 1224 1548 
Feldwebe. 900 1080 1404 1730 
I 
  
  
  
Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit sind die Renten ent- 
sprechend niedriger; so würde ein Gemeiner bei 50 % Erwerbs. 
fähigkeit einschließlich Kriegszulage 450 4 erhalten. 
Die Anträge auf Rentengewährung sind bei der Holizei- 
behörde zu stellen. 
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