über den Verwandtschaftsgrad und das Verhältnis
zum Verstorbenen.
Können Bescheinigungen der zu a und b erwähnten Art
nicht gleich beigebracht werden, so sind bestimmte Angaben über
den Dienstgrad, die Dienststellung und den Truppenteil oder
die Behörde des Verstorbenen erforderlich und als Ausweise
über den Tod die in Händen der Antragsteller befindlichen Mit-
teilungen der Truppenteile usw., Auszüge aus Hriegsranglisten
oder Kriegsstammrollen, Todesanzeigen und Nachrufe der
Truppenteile und Behörden im Militär-Wochenblatt oder in
sonstigen Zeitungen und Zeitschriften beizufügen. Auch ein Hin-
weis auf die Nummer der amtlichen Verlustliste würde genügen.
Auf Antrag stellt das Zentral-Nachweisbüro des Kriegs-
ministeriums in Berlin XWV, Dorotheenstr. 48, besondere Todes-
bescheinigungen aus.
b) Hinterbliebenenrenten.
Das Militärhinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 ist
ein schwer verständliches Gesetz. Praktisch wird es jetzt zum
ersten Male erprobt und nun zeigen sich hier Schwierigkeiten,
die durch den Aufbau und die Fassung des Gesetzes gesteigert
werden. Die Meinungen über die Auslegung des Gesehzes
gehen sehr weit auseinander, da die Begründung, die seinerzeit
dem Gesetzentwurf beigegeben worden ist, sehr dürftig war.
Die Verquickung der Militärhinterbliebenenversorgung wäh-
rend des Friedens mit der während des Krieges erschwert das
Verständnis sehr! —
Das Geseg selbst zerfällt in zwei Teile. 1. „Allgemeine
Versorgung“:; 2. „Kriegsversorgung“.
Unter der „Allgemeinen Versorgung“ sind nicht nur die
Bewilligungen nach dem Militärhinterbliebenengeseg, nachdem
unter bestimmten Voraussetzungen den Hinterbliebenen aktiver
Offiziere sowie auch den Hinterbliebenen von Militärpersonen
der Unterklassen eine sich nach den früheren Bezügen der Ver-
storbenen richtende Pension zusteht, sondern auch die Hinter-
bliebenen des Verstorbenen aus dessen Anstellung als Reichs.,
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