Full text: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

über den Verwandtschaftsgrad und das Verhältnis 
zum Verstorbenen. 
Können Bescheinigungen der zu a und b erwähnten Art 
nicht gleich beigebracht werden, so sind bestimmte Angaben über 
den Dienstgrad, die Dienststellung und den Truppenteil oder 
die Behörde des Verstorbenen erforderlich und als Ausweise 
über den Tod die in Händen der Antragsteller befindlichen Mit- 
teilungen der Truppenteile usw., Auszüge aus Hriegsranglisten 
oder Kriegsstammrollen, Todesanzeigen und Nachrufe der 
Truppenteile und Behörden im Militär-Wochenblatt oder in 
sonstigen Zeitungen und Zeitschriften beizufügen. Auch ein Hin- 
weis auf die Nummer der amtlichen Verlustliste würde genügen. 
Auf Antrag stellt das Zentral-Nachweisbüro des Kriegs- 
ministeriums in Berlin XWV, Dorotheenstr. 48, besondere Todes- 
bescheinigungen aus. 
b) Hinterbliebenenrenten. 
Das Militärhinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 ist 
ein schwer verständliches Gesetz. Praktisch wird es jetzt zum 
ersten Male erprobt und nun zeigen sich hier Schwierigkeiten, 
die durch den Aufbau und die Fassung des Gesetzes gesteigert 
werden. Die Meinungen über die Auslegung des Gesehzes 
gehen sehr weit auseinander, da die Begründung, die seinerzeit 
dem Gesetzentwurf beigegeben worden ist, sehr dürftig war. 
Die Verquickung der Militärhinterbliebenenversorgung wäh- 
rend des Friedens mit der während des Krieges erschwert das 
Verständnis sehr! — 
Das Geseg selbst zerfällt in zwei Teile. 1. „Allgemeine 
Versorgung“:; 2. „Kriegsversorgung“. 
Unter der „Allgemeinen Versorgung“ sind nicht nur die 
Bewilligungen nach dem Militärhinterbliebenengeseg, nachdem 
unter bestimmten Voraussetzungen den Hinterbliebenen aktiver 
Offiziere sowie auch den Hinterbliebenen von Militärpersonen 
der Unterklassen eine sich nach den früheren Bezügen der Ver- 
storbenen richtende Pension zusteht, sondern auch die Hinter- 
bliebenen des Verstorbenen aus dessen Anstellung als Reichs., 
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