Staats- oder Kommunalbeamter zustehenden Ansprüche auf
Witwen- und Weisengeld zu verstehen.
„Kriegsversorgung“ erhalten die Witwen und ehelichen
Kinder der zum „Feldheer“ gehörigen Offiziere, einschließlich
der Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere, Beamte und Militär-
personen der Anterklassen und der auf dem Kriegsschauplatz
verwendeten Personen der freiwilligen Krankenpflege, die im
Kriege geblieben oder infolge einer Kriegsverwundung oder einer
sonstigen Kriegsdienstbeschädigung gestorben sind, in dem Falle
einer sonstigen Kriegsdienstbeschädigung jedoch nur, wenn der Tod
vor Ablauf von zehn Jahren nach dem Friedensschluß erfolgt.
wenn die allgemeine Versorgung
zufteht " nicht zusteht
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7. Gemeinen. 100 140400 l6os8
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*) Dem elternlosen Kinde steht das Kind gleich, dessen Mutter zur
Zeit des Todes des Vaters zum Bezuge des Kriegswitwengeldes nicht
berechtigt ist (z. B. bei Scheidung oder Wiederverheiratung).
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