erteilt, wonach ihr 270 A Witwengeld und für jedes Kind
162 MA Waisengeld zugesprochen wurden. Der Schaden beträgt
auch in diesem Falle 60 + im Jahr. Auf eine Anfrage ant-
wortete das Kriegsministerium am 18. Mai:
Auf das gefl. Schreiben vom 29. April 1915 teilt die Abteilung
ergebenst mit, daß die Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen oder
die bis Ablauf von 6 Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven
Dienst infolge von Kriegsverwundungen oder sonstigen Kriegsdienft-
beschädigungen gestorbenen Heeresangehörigen der Unterklassen gemäß
& 12 des Militärhinterblieb gesetzes vom 17. Mai 1907 auf Witwen-
und Waisengeld (allgemeine Versorgung) und gemäß § 19 a. a. O.
auf Kriegswitwen- und Kriegswaisengeld Anspruch haben, wobei es
belanglos ist, ob die Heeresangehörigen dem Friedens- oder dem Be-
urlaubtenstande angehörten. Dem entsprechend müssen auch die für
die Bemessung der Versorgungsgebührnisse bestehenden Vorschriften
in §§ 13—15 und §§ 20 a und 21 a des erwähnten Gesetzes Anwen-
dung finden. Das Witwen- und Waisengeld für die Hinterbliebenen
eines Gemeinen darf also gemäß § 15 Abs. 1 die Vollrente eines
Gemeinen von 540.4 jährlich nicht übersteigen, während als Kriegs-
witwen- und Kriegswatsengeld nur 100 und je 108—/4 zustehen. Die
Versorgungsgebührnisse der Witwe S. und ihrer fünf Kinder sind
danach mit 540 und 100 und 540 = 1180 .4 statt 600 und 100 und
540 = 1240 4 richtig berechnet. Für den Ausfall von jährlich 60 4
könnte der Genannten jedoch eine entsprechende laufende Unterstützung
bewilligt werden, die sie beim Königlichen stellvertretenden General-.
kommando des X. Armeekorps daselbst zu beantragen hätte.
Die Pensionen der Hinterbliebenen aktiver Offiziere richten
sich nach den früheren Bezügen. Die Witwe erhält 40 % der
Pension, auf welche der Verstorbene Anspruch gehabt hätte,
die Kinder neben der Mutter /, allein je ½ des Witwen-
geldes bis zum Höchstbetrag der obigen Pension. Oazu tritt
die Kriegszulage.
Erreicht das Jahreseinkommen der zu Kriegswitwengeld
berechtigten Witwen
1. eines Generals oder eines Offiziers in Generalsstellung
nicht 3000 4,
2. eines anderen Offiziers mit Ausnahme des Feldwebel-
leutnants nicht 2000 .4,
3. eines Feldwebelleutnants nicht 1500 4, so kann mie Ge-
nehmigung der obersten Militär-Verwaltungsbehörde des
Kontingents das Kriegswitwengeld bis zur Erreichung
dieser Sätze erhöht werden.