Full text: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

daß der Stamm des Vermögens angegriffen werde, solange 
die Eltern das Fehlende zuschießen können. 
Sobald das Kind aber heiratet oder volljährig wird, hat 
es an seine Eltern nur den gleichen Anspruch wie die übrigen 
unterhaltsberechtigten Verwandten; es muß also zunächst das 
eigene Vermögen aufbrauchen. 
Die Pflicht, Unterhalt zu gewähren, liegt ferner nur 
demjenigen geradlinigen Verwandten ob, der dazu imstande ist; 
unterhaltspflichtig ist nach 8 1603 BGB. nicht, 
„wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen 
außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen standes- 
gemäßen Unterhalts den Anterhalt zu gewähren.“ 
Der Verpflichtete kann zunächst seine „sonstigen Verpflich. 
kungen“ erfüllen (z. B. Ansprüche anderer Unterhaltsberechtigter, 
Schulden usw.) und seinen eigenen standesgemäßen Unterhalt 
bestreiten; er braucht auch weder seine Erwerbstätigkeit über 
die durch die Rücksicht auf die Zukunft gebotenen Grenzen 
auszudehnen, noch sein Vermögen anzugreifen, sofern es ihm 
unentbehrlich ist, um sich beim Fortfalle der eigenen Erwerbs- 
fähigkeit einen standesgemäßen Anterhalt zu sichern. Oiese Not- 
wendigkeit muß der Verpflichtete freilich nachweisen können, 
weil die allgemeine Sorge vor der Zukunft nicht davon befreien 
kann, dem unterhaltsberechtigten Verwandten, der in der Gegen- 
wart Not leidet, die Hilfe zu versagen. 
Minderjährigen, unverheirateten Kindern gegenüber müssen 
Eltern die Rücksicht auf ihren standesgemäßen Unterhalt fallen 
lassen; sie sind ihnen gegenüber verpflichtet (§ 1603, Abs. 2) alle 
verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Anterhalte gleich- 
mäßig zu verwenden. Von dieser Verpflichtung, mit den Kin- 
dern das Legte zu teilen, sind sie nur in zwei Fällen befreit, 
und zwar: 
1. wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vor- 
handen ist, 
2. wenn der Unterhalt des Kindes aus dem Stamm seines 
Vermögens bestritten werden kann. 
Falls mehrere unterhaltspflichtige Verwandte vorhanden 
sind, so bestimmt das Gesey über die Reihenfolge, daß 
die Abkömmlinge vor den Verwandten der aufsteigenden Linie 
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