Krankengeld über die vierzigste Woche nach Beginn der Krank-
heit hinaus zu zahlen, so endet mit seinem Bezug auch der
Anspruch auf Krankenpflege.
Die über die Erkrankung und erforderlichen Heilmittel bei-
zubringenden Zeugnisse sind in der vom Kassenvorstand ange-
ordneten Form einzureichen. Ist der bescheinigende Arzt bei
der Kasse nicht zugelassen, so steht dem Vorstand das Kecht zu,
den Kranken einem Kassenarzte zuzuweisen und von dessen Gut-
achten die Fortgewährung des Krankengeldes abhängig zu machen.
An Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes kann
die Kasse Kur und Verpflegung in einem Krankenhause (Kranken-
hauspflege) gewähren. Hat der Kranke einen eigenen Haushalt
oder ist er Mitglied des Haushaltes seiner Familie, so bedarf
es seiner Zustimmung.
Bei einem Minderjährigen über sechzehn Jahre genügt
seine Zustimmung.
Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn
1. die Art der. Krankheit eine Behandlung oder Oflege ver-
langt, die in der Familie des Erkrankten nicht möglich ist,
2. die Krankheit ansteckend ist,
3. der Erkrankte wiederholt der Krankenordnung (§ 71) oder
den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwider-
gehandelt hat,
4. sein Zustand oder Verhalten seine fortgesetzte Beobach-
tung erfordert.
Hat der Kassenvorstand in Fällen, wo er nach vorstehen-
dem dazu berechtigt war, Unterbringung in einem Krankenhause
angeboten und hat das Mitglied von diesem Anerbieten keinen
Gebrauch gemacht, so kommt die nach § 19 zu gewährende
Krankenhilfe in Wegfall, wenn das Mitglied auf die daraus
entstehenden Folgen hingewiesen worden ist.
Wird Krankenhauspflege einem WVersicherten gewährt, der
bisher von seinem Arbeitsverdienst Angehörige ganz oder über-
wiegend unterhalten hat, so wird daneben ein Hausgeld für die
Angehörigen im Betrage von zwei Dritteln des Krankengeldes
gezahlt. Die Zahlung kann unmittelbar an die Angehörigen
erfolgen.
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