4. Merkblatt für die Hinterbliebenen der dem Korps-
bereiche des XIX. (2. K. S.) Armeekorps angehörigen, im
Kriege 1914/15 gefallenen oder an einer Kriegsverwundung
oder sonstigen Kriegsdienstbeschädigung gestorbenen Sol-
daten über die aus diesem Todesfall ihnen erwachsenden
Ansprüche.
a) Gnadengebührnisse.
1. Sie bestehen
a) bei Gehaltsempfängern (Offizieren, Sanitäts= und Wete-
rinäroffizieren) in dem Gnadengehalt,
b) bei Löhnungsempfängern (Militärpersonen der unteren
Klassen, Soldaten vom Feldwebel abwärts) in der Gnaden-
löhnung.
Zu a. Das Gnadengehalt wird auf einen Monat (Gnaden-
monat) gewährt und zwar für den auf den Sterbemonat fol-
genden Kalendermonat. Es beläuft sich nur auf den reinen
Betrag des Gehalts, das sind 7/10 der Kriegsbesoldung.
Zu b. Die Gnadenlöhnung wird für die 3 Monatsdrittel
gewährt, die auf das Monatsdrittel folgen, in dem der Tod
eingetreten ist. Ein Monatsdrittel ist der mit dem I., 11.
oder 21. Kalendertage beginnende Teil eines Monats. Die
Gnadenlöhnung beläuft sich auf den vollen Betrag der Kriegs-
löhnung.)
2. Anspruch auf die Gnadengebührnisse haben
a) die Witwe,
b) die ehelichen Kinder,
I) die legitimierten Kinder.
Zu c. Legitimierte Kinder sind nur diejenigen unehelichen
Kinder, deren Vater und Mutter nachträglich miteinander die
*) Offiziersstellvertreter sind Löhnungsempfänger und unterliegen
hinsichtlich der Gnadenlöhnung den für diese gegebenen Bestimmungen
nach Maßgabe ihres Dienstgrades als Feldwebel, Vizefeldwebel oder
Sergeant; die Hinterbliebenen erhalten als Gnadenlöhnung also nicht
die Kriegsbesoldung der Offiziersstellvertreter von 205.4, sondern je nach
dem Dienstgrad als Feldwebel, Vizefeldwebel oder Sergeanten deren
Kriegsbesoldung von 96, 63 oder 57.4.
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