Ehe eingegangen sind, oder die auf Antrag ihres Vaters durch
Verfügung der Staatsgewalt für ehelich erklärt worden sind,
also nicht diejenigen unehelichen Kinder, für die der Verstorbene
in einer öffentlichen Urkunde die Vaterschaft anerkannt hat,
oder denen der Ehemann der Mutter in der vorgeschriebenen
Weise seinen Namen erteilt hat.
3. In Ermangelung der unter 2. aufgeführten Hinter-
bliebenen haben Anspruch auf die Gnadengebührnisse, wenn
der Verstorbene ihr Ernährer ganz oder überwiegend
war und sie in Bedürftigkeit hinterläßt,
a) Verwandte der aufsteigenden Oinie,
b) Geschwister,
() Geschwisterkinder,
d) Oflegekinder, denen die Adoptivkinder gleichzurechnen sind.
An wen die Gnadengebührnisse zu zahlen sind, bestimmt
die anweisende Intendantur. In der Regel werden die Hinter-
bliebenen in der angegebenen Reihenfolge berücksichtigt.
4. Die Gnadengebührnisse sind auch zu gewähren, wenn
und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der
letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
b) Kriegsversorgungsgebührnisse.
Solche Gebührnisse sind Kriegswitwen- und Kriegswaisen-
geld sowie Kriegselterngeld.
I. Kriegswitwen- und Kriegswaisengeld.
1. Das Kriegswitwen- und Kriegswaisengeld besteht in
einer Rente, die in der Regel verschieden hoch bemessen ist,
je nachdem die Hinterbliebenen auch Anspruch auf Gebührnisse
aus der „allgemeinen Versorgung“ haben oder nicht. Inter
„allgemeiner Versorgung“ sind nicht bloß die Ansprüche zu
verstehen, die die Hinterbliebenen aus Anlaß des Todesfalles
auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften an den Neichs-
militärfiskus haben, sondern auch die Ansprüche, die sie aus
der Anstellung oder Beschäftigung des Verstorbenen im Zivil=
dienste haben. Im übrigen werden die Gebührnisse aus der
Kriegsversorgung und der allgemeinen Versorgung neben-
einander gewährt.
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