2. Anspruch auf Kriegswitwen= und Kriegswaisengeld haben
a) die Witwe,
b) die ehelichen Kinder,
) die legitimierten Kinder (siehe à 2 zuc).
3. Das Kriegswitwengeld beträgt jährlich:
a) wenn die „Allgemeine Versorgung“ zusteht:
b
für die Witwe eines Offiziers bis zum Stabs-
offizier einschließlich abwärts 1500-4
für die Witwe eines Hauptmanns, Oberleut-
nants, Leutnanks oder Feldwebelleutnants 1200 „
für die Witwe eines Feldwebels, Vizefeldwebels,
eines Sergeanten mit der Löhnung eines Vize-
feldwebels 300 „
für die Witwe eines Sergeanten, Unteroffiziers 200 „
für die Witwe eines Gemeinen 100 „
wenn die „allgemeine Versorgung“ nicht zusteht:
für die Witwe eines Generals oder eines Offi-
ziers in Generalstellung .. . . 2000,
für die Witwe eines Stabsoffiziers 1600 „
für die Witwe eines Hauptmanns, Oberleut-
nants, Leutnantks oder Feldwebelleutnants 1200 „
für die Witwe eines Feldwebels, Vizefeld-
webels, eines Sergeanten mit der Löhnung
eines Vizefeldwebels 600 „
für die Witwe eines Sergeanten, Unteroffiiers 500 „
für die Witwe eines Gemeinen 400 „
Erreicht das Jahresgesamteinkommen der zu Kriegs-
witwengeld berechtigten Witwe
eines Generals oder eines ur in Generals=
stellung nicht 3J000-
eines anderen Offiziers mit Ausnahme der
Feldwebelleutnants nict 2000 „
eines Feldwebelleutnants nichtt 1500 „
so kann mit Genehmigung des Kriegsministeriums das
Kriegswitwengeld bis zur Erreichung dieser Säte erhöht
werden.
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