trägen in Abzug bringen lassen. Diese Familienzahlungen
dürfen bei Gehaltsempfängern /10 der Kriegsbesoldung, bei
Löhnungsempfängern ½ der HKriegslöhnung nicht übersteigen.
Sie werden im Falle des Todes des Familienzahlers ein-
gestellt, im Falle der Kriegsgefangenschaft oder des Vermißt-
seins ungekürzt fortgezahlt. Die Beträge, die die Familien
bis zum Ablaufe des Monats, in dem ihnen der Tod des
Familienzahlers bekannt wird, empfangen haben, werden auf
die Gnadengebührnisse nicht angerechnet, jedoch stets auf die
Kriegsversorgungsgebührnisse, da neben dieser die Gnaden-
gebührnisse nicht belassen werden dürfen.
2. Nach Allerhöchster Kabinettsordre vom 16. Dezember
1914 sollen den Hinterbliebenen die Kriegsversorgungsgebühr.
nisse sofort gezahlt werden, wenn diese für sie günstiger sind.
Die Zahlung der Gnadengebührnisse (a) findet deshalb nicht
statt, wenn der Betrag der für die Zeit, für die Gnaden-
gebührnisse zu zahlen sind, zu berechnenden Kriegsversorgungs-
gebührnisse (b„) höher ist als der Betrag der Gnadengebühr-
nisse. Auf die Kriegsversorgungsgebührnisse sind aber anzu-
rechnen Familienzahlungen, die in der Zeit, für die die Kriegs.
versorgungsgebührnisse gewährt werden, gezahlt sein sollten
(ogl. c 1). Für die Zeit, für die an und für sich Gnaden-
gebührnisse zuständig sind, werden dagegen diese und nicht die
Kriegsversorgungsgebührnisse gezahlt, wenn sie unter Hinzu-
rechnung der für die gleiche Zeit gezahlten Familienzahlungen
höher sind als die Kriegsversorgungsgebührnisse. Hiernach
werden in der Regel bei den Militärpersonen der unteren
Klassen vom Unterofsizier abwärts nur Kriegsversorgungsgebühr-
nisse und bei den Militärpersonen der unteren Klassen vom
Sergeanten aufwärts und bei Offizieren erst die Gnadengebühr.
nisse und daran anschließend Kriegsversorgungsgebührnisse zu-
ständig werden.
3. Wird eine Militärperson, deren Hinterbliebenen Kriegs-
versorgungsgebührnisse zustehen würden oder bewilligt werden
könnten, vermißt und ist seitdem verschollen, so können den
Hinterbliebenen die Kriegsversorgungsgebührnisse schon vor der
Todeserklärung gewährt werden, wenn das Ableben mit hoher
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