Full text: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

trägen in Abzug bringen lassen. Diese Familienzahlungen 
dürfen bei Gehaltsempfängern /10 der Kriegsbesoldung, bei 
Löhnungsempfängern ½ der HKriegslöhnung nicht übersteigen. 
Sie werden im Falle des Todes des Familienzahlers ein- 
gestellt, im Falle der Kriegsgefangenschaft oder des Vermißt- 
seins ungekürzt fortgezahlt. Die Beträge, die die Familien 
bis zum Ablaufe des Monats, in dem ihnen der Tod des 
Familienzahlers bekannt wird, empfangen haben, werden auf 
die Gnadengebührnisse nicht angerechnet, jedoch stets auf die 
Kriegsversorgungsgebührnisse, da neben dieser die Gnaden- 
gebührnisse nicht belassen werden dürfen. 
2. Nach Allerhöchster Kabinettsordre vom 16. Dezember 
1914 sollen den Hinterbliebenen die Kriegsversorgungsgebühr. 
nisse sofort gezahlt werden, wenn diese für sie günstiger sind. 
Die Zahlung der Gnadengebührnisse (a) findet deshalb nicht 
statt, wenn der Betrag der für die Zeit, für die Gnaden- 
gebührnisse zu zahlen sind, zu berechnenden Kriegsversorgungs- 
gebührnisse (b„) höher ist als der Betrag der Gnadengebühr- 
nisse. Auf die Kriegsversorgungsgebührnisse sind aber anzu- 
rechnen Familienzahlungen, die in der Zeit, für die die Kriegs. 
versorgungsgebührnisse gewährt werden, gezahlt sein sollten 
(ogl. c 1). Für die Zeit, für die an und für sich Gnaden- 
gebührnisse zuständig sind, werden dagegen diese und nicht die 
Kriegsversorgungsgebührnisse gezahlt, wenn sie unter Hinzu- 
rechnung der für die gleiche Zeit gezahlten Familienzahlungen 
höher sind als die Kriegsversorgungsgebührnisse. Hiernach 
werden in der Regel bei den Militärpersonen der unteren 
Klassen vom Unterofsizier abwärts nur Kriegsversorgungsgebühr- 
nisse und bei den Militärpersonen der unteren Klassen vom 
Sergeanten aufwärts und bei Offizieren erst die Gnadengebühr. 
nisse und daran anschließend Kriegsversorgungsgebührnisse zu- 
ständig werden. 
3. Wird eine Militärperson, deren Hinterbliebenen Kriegs- 
versorgungsgebührnisse zustehen würden oder bewilligt werden 
könnten, vermißt und ist seitdem verschollen, so können den 
Hinterbliebenen die Kriegsversorgungsgebührnisse schon vor der 
Todeserklärung gewährt werden, wenn das Ableben mit hoher 
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