Full text: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

setzung des Vorsitzes und der Wahrnehmung der Geschäfte auch 
dieser Kommission die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen 
maßgebend. Ist der hiernach eintretende Vorsitzende nicht von 
der Landesregierung berufen oder bestätigt, so ist dieselbe be- 
fugt, den Vorsitzenden mit Stimmrecht zu ernennen. Wo eine 
solche Vertretung nicht vorhanden ist, besteht die Kommission 
aus einem von der Landesregierung zu bestellenden WVorsitzenden 
und einer von ihr zu berufenden, den Verhätnissen angemessenen 
Anzahl von Mitgliedern. 
Einer jeden Kommission wird, soweit die Verhältnisse es 
gestatten, ein von dem Landwehr-GBezirkskommando zu bestim- 
mender Offizier beigeordnek. 
§ 8. Die Kommission kann nur beschließen, wenn mehr 
als die Hälfte ihrer Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse 
werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichhei#t 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der beigeordnete 
Offizier (§ 7), sowie die zugezogene Gemeindebehörde (§ 6) 
nehmen an der Abstimmung nicht teil. 
§* 9. Ist die Verfassung des Lieferungsverbandes nicht 
ausreichend, um die Beschaffung der zur Gewährung der Unter- 
stützungen erforderlichen Mittel sicherzustellen, so ist die Landes. 
regierung befugt, die nötigen Anordnungen für den Verband 
zu treffen und den Verbandsangehörigen zur Beschaffung jener 
Mittel Abgaben aufzulegen. 
§ 10. Die bewilligten Unterstützungsbeträge sind in halb- 
monatlichen Raten vorauszuzahlen. 
Rückzahlungen der vorausbezahlten Beträge finden auch 
dann nicht statt, wenn der in den Dienst Eingetretene vor Ab- 
lauf der halbmonatlichen Periode zurückkehrt. 
Für Beginn und Fortdauer der Anterstützungen kommt 
auch der für Hin= und Rückmarsch zum beziehungsweise vom 
Truppenteil erforderliche Zeitraum in Berechnung. 
Die Unterstützungen werden dadurch nicht unterbrochen, 
daß der in den Dienst Eingetretene als krank oder verwundet 
zeitweilig in die Heimat beurlaubt wird.“) 
*) Wer vom Truppenteil zu Erwerbszwecken beurlaubt wird, leistet 
während dieser Zeit keine Kriegsdienste, es ruht also insoweit der An- 
spruch auf Familienunterstützung. 
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