Full text: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

b) die ehelichen und den ehelichen gleichgestellten, an Kindes- 
statt angenommenen und für ehelich erklärten Kinder 
einschl. der vorehelichen, durch nachträgliche Ehe legiti- 
mierten Kinder unter 15 Jahren, 
) elternlose Enkel des Einberufenen, 
d) des Einberufenen Kinder über fünf. 
zehn Jahre, seine Verwandten in auf- 
steigender Linie, seine Geschwister, 
Stiefeltern, Stiefgeschwister und Stief- 
kinder, 
e) die Verwandten der Ehefrau des 
Einberufenen in aufsteigender Linie 
und ihre Kinder aus früherer Ehe, 
sowie die unehelichen in die Ehe mit- 
gebrachten Kinder der Ehefrau, 
  
insofern sie vom 
Einberufenen 
unterhalten 
wurden“") oder 
das Anterhalts- 
bedürfnis erst 
nach erfolgtem 
Diensteintritt 
bervortrat.“ 
I) die unehelichen Kinder des Einberufenen, 
Voraussecung für den Anspruch der unehelichen Kinder ist 
die Feststellung der Verpflichtung als Bater zur Gewährung 
des Unterhaltes. Diese Feststellung kann außer in der Form der 
rechtskräftigen Verurteilung des Anerkenntnisses gemäß § 1718 
BG#. und des Vergleiches gemäß § 1822, 12 BG#B. auch durch 
Briefe an die uneheliche Mutter oder auf andere Weise er- 
folgen. Die Unterstützung kann auch dann erfolgen, wenn nach- 
gewiesen wird, daß der Vater des unehelichen Kindes, ohne die 
Vaterschaft anerkannt zu haben und ohne verurteilt zu sein, 
freiwillig für den Unterhalt des Kindes regelmäßig gesorgt hat. 
9die schuldlos geschiedene Ehefrau des Einberufenen, in- 
sofern durch Urteil die Unterhaltspflicht festgestellt ist 
(ob der Einberufene seiner Interhalespflicht nachgekom- 
men ist, ist dabei unerheblich), 
b) für uneheliche Kinder, die erst nach dem Tode des in 
den Heeresdienst einberufenen Vaters geboren werden, 
wird auf Antrag Kriegsunterstützung bewilligt, sofern 
  
*) Einer besonders sorgfältigen Prlifung bedarf es in den Fällen, 
in denen Eltern (BVater und Mutter) und Geschwister den Einberufenen 
als ihren Ernährer bezeichnen. 
*) Die Frage, ob und wie weit ein Unterhaltsbedürfnis erst nach 
erfolgtem Diensteintritt hervorgetreten ist, ist nur nach eingehender Prüfung 
der Verhältnisse zu beantworten. 
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