— 760 —
dagegen eine dreimonatliche Kuͤndigungsfrist zu beobachten. Das Recht zur
Zurückforderung dauert in dem Falle zu g. bis zur Jahlung des betreffenden
Zinskupons, in dem Falle zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen
Transportbetriebes, in dem Falle zu c. ein Jahr, nachdem der vorgesehene Fall
eingetreten ist, das Recht der Kündigung in dem Falle zu d. drei Monate
von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte erfolen
sollen.
Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind die Inhaber
der Prioritäts-Obligationen sich an das gesammte bewegliche und unbewegliche
Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt.
g. 8.
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritaͤts-Obligationen eingelöst
sind, oder der Einlösungsgeldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft
keines ihrer Grundslücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen
gehört, verdußern, auch eine weitere Aktienemittirung oder ein Anleihegeschäft
nur dann unternehmen, wenn den gegenwärtig kreirten, sowie den früher emittirten
Prioritäts-Obligationen für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den
ferner auszugebenden Aktien oder aufzunehmenden Anleihen vorbehalten und
gesichert ist.
K. 9.
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen
müssen in den Preußischen Staaks-Anzeiger zu Berlin, in die Stettiner
Zeitung und in die Ostsee-Jeitung zu Stettin eingerückt werden. Sollte eines
dieser Blätter eingehen, so genugt die Bekanntmachung in den beiden anderen
bis zur anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Handelsministers zu treffenden
Bestimmung; sie muß aber unter allen Umständen jederzeit in einer der zu
Berlin erscheinenden Zeitungen erfolgen.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt
zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 18. August 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.