Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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dagegen  eine  dreimonatliche  Kuͤndigungsfrist  zu  beobachten.  Das  Recht  zur
Zurückforderung  dauert  in  dem  Falle  zu  g.  bis  zur  Jahlung  des  betreffenden
Zinskupons,  in  dem  Falle  zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen
Transportbetriebes,  in  dem  Falle  zu  c.  ein  Jahr,  nachdem  der  vorgesehene  Fall
eingetreten  ist,  das  Recht  der  Kündigung  in  dem  Falle  zu  d.  drei  Monate
von  dem  Tage  ab,  an  welchem  die  Tilgung  der  Obligationen  hätte  erfolen
  sollen.

Bei  Geltendmachung  des  vorstehenden  Rückforderungsrechts  sind  die  Inhaber
  der  Prioritäts-Obligationen  sich  an  das  gesammte  bewegliche  und  unbewegliche
  Vermögen  der  Gesellschaft  zu  halten  befugt.

g.  8.

So  lange  nicht  die  gegenwärtig  kreirten  Prioritaͤts-Obligationen  eingelöst
  sind,  oder  der  Einlösungsgeldbetrag  gerichtlich  deponirt  ist,  darf  die  Gesellschaft
  keines  ihrer  Grundslücke,  welches  zum  Bahnkörper  oder  zu  den  Bahnhöfen
gehört,  verdußern,  auch  eine  weitere  Aktienemittirung  oder  ein  Anleihegeschäft
nur  dann  unternehmen,  wenn  den  gegenwärtig  kreirten,  sowie  den  früher  emittirten
  Prioritäts-Obligationen  für  Kapital  und  Zinsen  das  Vorrecht  vor  den
ferner  auszugebenden  Aktien  oder  aufzunehmenden  Anleihen  vorbehalten  und

gesichert  ist.
K.  9.

Alle  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  müssen  in  den  Preußischen  Staaks-Anzeiger  zu  Berlin,  in  die  Stettiner
Zeitung  und  in  die  Ostsee-Jeitung  zu  Stettin  eingerückt  werden.  Sollte  eines
dieser  Blätter  eingehen,  so  genugt  die  Bekanntmachung  in  den  beiden  anderen
bis  zur  anderweitigen,  mit  Genehmigung  Unseres  Handelsministers  zu  treffenden
  Bestimmung;  sie  muß  aber  unter  allen  Umständen  jederzeit  in  einer  der  zu
Berlin  erscheinenden  Zeitungen  erfolgen.

Das  gegenwärtige  Privilegium  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt
zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  18.  August  1856.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.