j70 Militär- Aerzte im Allgemeinen.
trole möglich ist, entstanden, mindestens die Dispostion zu denselben schon zu-den
Uebungen mitgebracht sein, und würden, wenn sie überall wirklich Folge des Dienstes
wären, nicht den eben angeführten Bedingungen dos Pensions-Reglements genügen,
nach welchen nur eine im Dienst erlittene und sofort nachgewiesene Beschädigung
Anspruch auf Pension giebt. Der Ausdruck: „Beschädigung‘‘ ist aber in vorliegender
Beziehung gleichlautend mit „Verletzung“, wie solche bei militärischen Uebungen
durch Zerplatzen von Schusswaffen, Stürzen mit dem Pferde, Uoberfahren, Ueberreiten,
von Andern aurgebendem unvorsichtigem Gebrauch dos Schiess- oder blanken Gewehm
etc. zufillig entstehen kann. Um die vielfältigen unbegründeten Anträge, welche bei
8r. Majestät dem Könige eingehen, zu beschräuken und um die dadurch sehr oft nothwendig
werdenden abschläglichen Entscheidungen zu vermeiden, werden die oben angeführten
$$. dieses Pensions- -Reglements für Landwehr-Officiere vom 11. Juni 1827
hierdurch in Erinnerung gebracht.
Zusatz. Sollte ein Assistenzarzt etc. des Beurlaubten-Standes Anspruch auf Invaliden-Pension
erheben, so würde er den gleichen Nachweis, wie die Landwehr-Offciere,
zn führen haben.
e) Ueber das Verfahren, welches zu beobachten ist, wenn Officiere,
ihrer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit zur Fortsetzung des Dienstes, die Entiassung
nachzusuchen Anstand nehmen oder verweigern, sowio darüber, was zu geschehen hat,
wenn Landwehr-Officiere, deren Beibehaltung dem dienstlichen Interesse nachtheilig
sein würde, nach zurückgelegtem dienstpflichtigen Alter fortzudienen wünschen; sind
die Vorschriften !) in den Allerh. Kabinets-Ordres vom 7. Juli 1828 und 20. Oktober 1823
enthalten. Hinsichtlich der Beamten cfr. Gesetz übor die Dienstvergehen der nicht
richterlichen Beamten (im 1. Theil).
vun Mllkär-P ä Hegi ‘
1. Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preussen ?) etc.
Da das Patent wegen Versorgung und Pensionirung invalider Ofliciere vom 2. Februar
1789 und die späteren Bestimmungen wegen der Pension für Offciere und Militär-Beamte
den gegenwärtigen veränderten Verhältnissen nicht mehr entsprechen, so
haben Wir diesen Gegenstand einer sorgfültigen Prüfung unterworfen, und beschliessen
auf den Uns darüber gemachten Vortrag wie folgt:
$. Ofßciere und auf Lebenszeit angestellte Militirbesmte baben bei pflichtmässiger
Dienstführung Anspruch auf eine lebenslängliche Pension vom Staat, wenn sie:
a) durch unmittelbare im Dienst erlittene Beschädigung invalide geworden sind,
ohne Rücksicht auf die Dienstzeit;
b) in Folge des Dienstes zur Fortsetzung desselben unfähig werden und mindestens
15 Jahre gedient haben.
In beiden Fällen steigt die Pension nach Massgabe der Dienstzeit über 15 Jahre.
8. 2. Bei einer Dienstzeit unter 15 Jahren begründet die Dienstunfähigkeit der
zweiten Art keinen Anspruch auf Pension; Wir behalten uns jedoch vor, Öfficieren
und Militärbeamten in diesem Fall bei nachgewiesener Vermögenslosigkeit uud wenn sie
mindestens 5 Jahr ununterbrochen im Militär gedient haben, die Pension ihres Grades
auf ein oder einige Jahre nach den Umständen zu bewilligen, damit sie ihre Gesundheit
herstellen und sich für eine andere Bestimmung vorbereiten können. Die Bestimmungen
über den Nachweis bleiben einer besondern Verordnung vorbehalten (s. V1.).
usätze. 1. In Bezug?) auf den 8. 2 des Militir-Pensions-Reglements vom
13. Juni 1825 will Ich nunmehr hierdurch bestimmen, dass den Officieren und Militärbeamten
bei einer Dienstzeit unter » Jahren bei den daselbst bemorkten Umständen
die Pension ihres Grades, und zwa
bei einer Dienstzeit von on 3 Jahren auf ı Jahr,
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bewilligt werden k
Sr. Majestät it der König baben Sich bewogen gefunden‘), den Beschluss zu
fassen, in den Allerh. Kabinets- -Befehlen, die Pensionirung von Öffcieren betreffend,
künftig den Anspruch auf Pension nur im Allgemeinen festzustellen. Hiernächst wird
1) Siehe Helldorf: Dienstvurschriflen. Ba. 1., S. 448 und 449, 451 und 432.
2) Allerh. Kab.-Ord. vom 13. Juni 1823.
8) Allerh. Kab.-Ord. vom 27. April 1826,
*) Kriegsmin. Erlass vom 25. Februar 1827.