Full text : Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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ähnlichen  Anlagen  die  Genehmigung  des  Bezirksausschusses,  bei
minder  gefährlichen,  nicht  schiffbaren  Wasserläufen  des  Kreisausschusses.


Die  Deiche  gehören  entweder  keinem  Deichverbande  an,  ein
dustand,  der  nur  als  vorläufig  zu  betrachten  und  möglichst  zu
beseitigen  ist,  oder  sie  sind  einem  solchen  Deichverbande  unterstellt.

Was  die  ersteren  anbetrifft,  so  bedarf  die  Anlage,  Verlegung,
Erhöhung  oder  Beseitigung  von  Deichanlagen  außerhalb  des  Deich—
verbandes  der  staatlichen  Genehmigung,  und  zwar  liegt  die  Be—
schlußfassung  darüber  dem  Bezirksausschusse  ob.  Zur  Deichunter—
haltung  sind  vorläufig  diejenigen  verpflichtet,  welche  den  Deich  bisher
unterhalten  haben,  und  gegebenenfalls  die  beteiligten  Grundbesitzer.
der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Herstellung  verfallener
eiche  und  die  vorläufige  Tragung  der  Deichbaulast.  Wer  end—
gültig  zur  Tragung  der  Deichbaulast  verpflichtet  ist,  wird  durch
das  Gesetz  nicht  bestimmt,  sondern  entscheidet  sich  nach  den  be—
söderen  Rechtstiteln,  auf  denen  die  Verpflichtung  beruht.  Dem
vorläufig  Herangezogenen  bleibt  es  vorbehalten,  seinen  Erstattungsanspruch
  im  ordentlichen  Rechtswege  gegen  den  eigentlich  Ver-Nüichteten
  zur  Geltung  zu  bringen.  Die  Beschwerde  über  die  Be-Ulasse
  des  Bezirksausschusses  geht  an  den  landwirtschaftlichen
inister.
Im  übrigen  vereinigen  sich  die  Besitzer  sämtlicher  der  Ueberscwemmung
  ausgesetzten  Grundstücke  zu  Deichverbänden  zwecks
bemeinsamer  Anlegung  und  Unterhaltung  der  Werke.  Die  Vereinigung
  erfolgt  unter  landesherrlicher  Genehmigung  nach  Anörung
  aller  Beteiligten  nötigenfalls  auf  Grund  eines  öffentlichen
ufgebots.  Der  Staat  kann  in  Ermangelung  einer  Verständigung
er  Beteiligten  die  Deichverbände  auch  zwangsweise  bilden,  und
war  nicht  nur  aus  dem  polizeilichen  Grunde  der  Abwendung
Leneiner  Gefahr,  sondern  auch,  wenn  davon  eine  erhebliche  Fördekung
  der  Landeskultur  zu  erwarten  ist.  Die  Verteilung  der  Deichpflicht
  erfolgt  unter  den  Deichgenossen  gleichmäßig  ohne  jede  Be—
berugung,  selbst  wenn  solche  Bevorzugungen  bisher  auf  Grund
esonderer  Rechtstitel  bestanden.  Die  Deichlast  ruht  als  unablösliche
eflentlichrechtliche  Verpflichtung  auf  den  betreffenden  Grundstücken
geht  jeder  anderen  dinglichen  Belastung  vor.  Die  Zwangsvollsreckung
  erfolgt  ohne  gerichtliches  Verfahren  im  Verwaltungsvege.
  Desgleichen  werden  Streitigkeiten  über  die  Fragen,  ob  ein

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