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ähnlichen Anlagen die Genehmigung des Bezirksausschusses, bei
minder gefährlichen, nicht schiffbaren Wasserläufen des Kreisausschusses.
Die Deiche gehören entweder keinem Deichverbande an, ein
dustand, der nur als vorläufig zu betrachten und möglichst zu
beseitigen ist, oder sie sind einem solchen Deichverbande unterstellt.
Was die ersteren anbetrifft, so bedarf die Anlage, Verlegung,
Erhöhung oder Beseitigung von Deichanlagen außerhalb des Deich—
verbandes der staatlichen Genehmigung, und zwar liegt die Be—
schlußfassung darüber dem Bezirksausschusse ob. Zur Deichunter—
haltung sind vorläufig diejenigen verpflichtet, welche den Deich bisher
unterhalten haben, und gegebenenfalls die beteiligten Grundbesitzer.
der Bezirksausschuß beschließt über die Herstellung verfallener
eiche und die vorläufige Tragung der Deichbaulast. Wer end—
gültig zur Tragung der Deichbaulast verpflichtet ist, wird durch
das Gesetz nicht bestimmt, sondern entscheidet sich nach den be—
söderen Rechtstiteln, auf denen die Verpflichtung beruht. Dem
vorläufig Herangezogenen bleibt es vorbehalten, seinen Erstattungsanspruch
im ordentlichen Rechtswege gegen den eigentlich Ver-Nüichteten
zur Geltung zu bringen. Die Beschwerde über die Be-Ulasse
des Bezirksausschusses geht an den landwirtschaftlichen
inister.
Im übrigen vereinigen sich die Besitzer sämtlicher der Ueberscwemmung
ausgesetzten Grundstücke zu Deichverbänden zwecks
bemeinsamer Anlegung und Unterhaltung der Werke. Die Vereinigung
erfolgt unter landesherrlicher Genehmigung nach Anörung
aller Beteiligten nötigenfalls auf Grund eines öffentlichen
ufgebots. Der Staat kann in Ermangelung einer Verständigung
er Beteiligten die Deichverbände auch zwangsweise bilden, und
war nicht nur aus dem polizeilichen Grunde der Abwendung
Leneiner Gefahr, sondern auch, wenn davon eine erhebliche Fördekung
der Landeskultur zu erwarten ist. Die Verteilung der Deichpflicht
erfolgt unter den Deichgenossen gleichmäßig ohne jede Be—
berugung, selbst wenn solche Bevorzugungen bisher auf Grund
esonderer Rechtstitel bestanden. Die Deichlast ruht als unablösliche
eflentlichrechtliche Verpflichtung auf den betreffenden Grundstücken
geht jeder anderen dinglichen Belastung vor. Die Zwangsvollsreckung
erfolgt ohne gerichtliches Verfahren im Verwaltungsvege.
Desgleichen werden Streitigkeiten über die Fragen, ob ein
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