Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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83.

Der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  und  in  den  zu  einem  Landkreise  gehörigen
  Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  der  Bezirksausschuß,  entscheidet
auf  Klage  der  Ortspolizeibehörde:

à)  über  die  Zurücknahme  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Gewerbes

eines  Stellenvermittlers;

b)  über  die  Untersagung  des  Gewerbebetriebs  solcher  Stellenvermittler,

welche  ihn  vor  dem  1.  Oktober  1900  begonnen  haben;

e)  über  die  Untersagung  des  Betriebs  eines  nicht  gewerbsmäßigen  Stellenoder

  Arbeitsnachweises.

84.

Die  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1910  in  Kraft.  Zu  gleicher  Zeit
tritt  die  Verordnung  vom  30.  Juli  1900  (Gesetzsamml.  S.  308),  soweit  sie  das
Gewerbe  eines  Gesindevermieters  oder  Stellenvermittlers  betrifft,  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Molde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  25.  Juli  1910.,

(L.  S.)  Wilhelm.
Sydow.  v.  Dallwit.

 

(Nr.  11065.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Usingen.  Vom  8.  August  1910.

Auf  Grund  der  Artikel  15  und  40  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember
1899  (Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
  von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten
für  die  ausschließlich  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Usingen  belegenen,  zur
Gemarkung  Naunstadt  gehörigen,  am  1.  Januar  1900  vorhandenen
Bergwerke  Naunstadt,  Hor-,  Treu  Floretta,  Gorr,  Metz  II,  Erzengel  II,
Grünewald,  Olle  Camellen,  Dottelhaucher,  Merkur  IV,  Cersky,  Editha
und  für  die  zugleich  in  anderen  Amtsgerichtsbezirken  belegenen,  ebenfalls
  zur  Gemarkung  Naunstadt  gehörigen,  am  1.  Januar  1900  vorhandenen
  Bergwerke  Florian  II  und  Triddelfitz
am  15.  September  1910  beginnen  soll.
Berlin,  den  8.  August  1910.

Der  Justizminister.
Beseler.

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  4
und  1884  bis  1903  zu  2,40  4)  sind  an  die  Poftanstalten  zu  richten.