Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

119

Reichsgesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867,  Reg.  Blatt  1871  Nro.  1
Anl.  S.  21,  Art.  57,  58  und  62  Abs.  5  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gemeindeangehörigkeit
  vom  16.  Juni  1885,  Neg.  Blatt  S.  257,  und  Art.  10  Ziff.  1  des  Gesetzes  über  die
Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Dezember  1876,  Reg.  Blatt  S.  485.)

g.  3.

Da  die  für  die  Anmeldung  von  der  Ortspolizeibehörde  nach  §.  2  Abs.  3  der  K.
Verordnung  vom  25.  Mai  d.  J.  auf  Ansuchen  auszustellende  Bescheinigung  nur  den
Zweck  hat,  die  Thatsache  festzustellen,  daß  der  Anzug  zur  Kenntniß  der  Behörde  gelangt
ist,  so  darf  solche  aus  dem  Grunde,  weil  Einsprache  gegen  den  Anzug  beabsichtigt  wird,
nicht  verweigert  werden.

S.  4.

Die  Verpflichtung  der  Arbeitgeber,  Lehrherrn  und  Dienstherrschaften  zur  Anzeige  des
Eintritts  und  Austritts  von  Dienstboten,  Lehrlingen,  Gewerbegehilfen  oder  Arbeitern
ist,  abgesehen  von  Art.  15  Ziff.  2  des  Polizeistrafgesetzes,  geregelt  durch  Art.  20  Abs.  3
des  württemb.  Ausführungsgesetzes  zum  Unterstützungswohnsitzgesetz  vom  17.  April  1873)
(Neg.  Blatt  S.  109)  88.  49  und  81  des  Reichskrankenversicherungsgesetzes  *)  (Reichs-Ge-*)

  Art.  20  Abs.  3  lautet:  „Auf  Antrag  des  Ortsarmenverbands  kann  der  Ortsvorsteher  mit  Zustimmung
des  Gemeinderaths  Vorschriften  über  die  Verpflichtung  zur  Anzeige  des  Austritts  von  Dienstboten,  Lehrlingen,
  Gewerbegehilfen  oder  Arbeitern  erlassen,  auf  deren  Uebertretung  die  Strafbestimmung  des  Art.  15  des
Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts,  Anwendung  findet.“

7  )  §.  49  lautet:  „Die  Arbeitgeber  haben  jede  von  ihnen  beschäftigte  versicherungspflichtige  Person,  welche
weder  einer  Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkasse  E.  59),  Baukrankenkasse  (§.  69),  Innungskrankenkasse  (§.  73),  Knappschaftskasse
  (S.  74)  angehört,  noch  gemäß  §.  75  von  der  Verpflichtung,  der  Gemeindekrankenversicherung  oder
einer  Ortskrankenkasse  anzugehören,  befreit  ist,  spätestens  am  dritten  Tage  nach  Beginn  der  Beschäftigung  anzumelden
  und  spätestens  am  dritten  Tage  nach  Beendigung  derselben  wieder  abzumelden

Die  Anmeldungen  und  Abmeldungen  erfolgen  für  versicherungspflichtige  Personen  solcher  Klassen,  für
welche  Ortskrankenkassen  bestehen  (§.  23  Abs.  2  Ziff.  1),  bei  den  durch  das  Statut  dieser  Kassen  bestimmten
Stellen,  übrigens  bei  der  Gemeindebehörde  oder  einer  von  dieser  zu  bestimmenden  Meldestelle.

In  der  Anmeldung  zur  Ortskrankenkasse  sind  auch  die  behufs  der  Berechnung  der  Beiträge  durch  das
Statut  geforderten  Angaben  über  die  Lohnverhältnisse  zu  machen.

Durch  Beschluß  der  Verwaltung  der  Gemeindekrankenversicherung  und  durch  das  Kassenstatut  kann  die
Frist  für  die  An-  und  Abmeldungen  bis  zum  letzten  Werktage  der  Kalenderwoche,  in  welcher  die  dreitägige  Frist
(Abs.  1)  abläuft,  erstreckt  werden.

Die  Aufsichtsbehörde,  sowie  die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  für  sämmtliche  Gemeindekrankenver-