Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das  Kreisamtsblatt
  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprincipale  für  das  Jahr  1875.

Die  Steuerprincipalsumme  des  Regierungsbezirkes  der  Pfalz  beträgt  für  das  Jahr  1875
1,159,582  fl.,  wovon  ein  Steuerprocent  auf  11,596  fl.  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1875.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  bei  Prüfung  des  Voranschlags  und  gesondert  erfolgten  Anträge  und  Beschlüsse
des  Landrathes  ertheilen  Wir  nachstehende  Entschließungen:

1)  Wir  genehmigen,  daß  nach  Antrag  des  Landrathes  die  Besoldung  des  Kreisschulinspectors
  der  Pfalz  vom  1.  Jänner  1875  an  von  1400  fl.  auf  1800  fl.  des  Jahres  erhöht
werde.

2)  Der  Landrath  hat  unter  Willigung  des  erforderlichen  Bedarfs  den  Antrag  gestellt,
daß  zur  Führung  der  districtiven  Aufsicht  über  die  Volksschulen  des  Kreises  sechs  Schul-Inspectoren
  als  selbstständige  Beamte  aufgestellt  werden,  die,  mögen  sie  Theologen  sein  oder
nicht,  im  ersten  Falle  jedenfalls  nicht  zugleich  mit  diesem  Amte  ein  Pfarramt  versehen  können.

Dieser  Antrag  bezielt  eine  wesentliche  Aenderung  der  bisherigen  Verfassung  der  Districts-Schulinspectionen,
  wie  sie  für  die  Pfalz  durch  Ziff.  3  der  Allerhöchst  genehmigten  Regierungs-Verordnung
  vom  20.  August  1817  und  §.  3  und  4  der  hiezu  ergangenen  Amtsinstruction
für  die  Bezirksschulinspectoren  im  Zusammenhalte  mit  Nr.  VII  Ziff.  6  des  Abschiedes  für
den  Landrath  des  Rheinkreises  vom  9.  März  1818  geregelt  ist.

Nachdem  aber  die  erwähnte  Verfassung  der  Districtsschulinspectionen  wenigstens  für  den
protestantischen  Religionstheil  der  Pfalz  durch  §.  6  des  constitutlonellen  Edictes  über  die  inneren
Angelegenheiten  der  protestantischen  Gesammtgemeinde  im  Königreiche  verfassungsmäßig  gewährleistet
  ist,  so  vermögen  Wir  dem  Antrage  des  Landrathes  in  der  Art,  wie  er  gestellt  wurde,
Unsere  Genehmigung  nicht  zu  ertheilen.