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„Der Fortbildungsunterricht soll die in der Vollsschule erworbenen
Kenntnisse in der Lrt und Richtung befestigen und erweitern, daß dieselben
dem Schüler stets in ihrer unmittelbaren Beziehung auf die Bedürfnisse des
Lebens erscheinen und daß er sich ihrer in seiner beruflichen Aätigkeit als Werk-
zeug zu bedienen lernt.“ (Gesetz vom 18. Jebruar 1874.)
bessen.
„Jede Gemeinde ist zur Errichtung einer Lortbildungsschule ver-
pflichtet. Mit BRücksicht auf besondere örtliche Derhältnisse kann jedoch die Kreis=
schulkommission nach Dernehmung der betreffenden Gemeinde= und Schul-
vorstände von dieser Derpflichtung vorübergehend entbinden oder die Der-
einigung mehrerer Gemeinden zu einer Fortbildungsschule genehmigen
oder anordnen.“ (Gesetz vom 16. Juni 1874.)
Sachsen-AKltenburg.
„Gufgabe der Lortbildungsschule ist die weitere allgemeine Kus-
bildung der aus der Dolksschule entlassenen Knaben, insbesondere deren
Befestigung und Weiterführung in denjenigen Nenntnissen und Sertigkeiten,
welche für das bürgerliche Leben vorzugsweise von Uutzen sind.
Der Schulvorstand kann beschließen, daß auch Religion und Turnen
in den Fortbildungsunterricht aufgenommen wird.“
(Gesetz vom 12. Jebruar 1889.)
Schwarzburg-Sondershausen.
„Die LJortbildungsschule ist eine allgemeine oder eine Jachfort-
bildungsschule. Sie hat die Kufgabe, das Erziehungswerk der Dolksschule
fortzusetzen. Sie soll den aus dieser entlassenen Knaben und Mädchen unter
möglichster Berücksichtigung ihres beruflichen Interesses weitere all-
gemeine Kusbildung zuteil werden lassen und sie in denjenigen Kennt-
nissen und Lertigkeiten befestigen, welche vorzugsweise für das bürgerliche
Leben von Uutzen sind. Die Knaben sollen zu tüchtigen und brauchbaren
Eliedern der Gemeinde und des Staates, die Mädchen insonderheit
für ihre spätere Aätigkeit im Haushalt und in der Samilie, sowie für sonstige
Berufsarbeit herangebildet werden.“ (Gesetz vom 31. Mai 1912.)
neuß j. C.
„Hufgabe der Fortbildungsschule ist die weitere allgemeine Kusbildung
der aus der Dolksschule entlassenen Knaben, insbesondere deren Befestigung
und Weiterführung in denjenigen Nenntnissen und Fertigkeiten, welche für
das bürgerliche Leben vorzugsweise von Nutzen sind; auch ist die sittlich-reli-
giöse Charakterbildung, Gottesfurcht und Daterlandsliebe zu pflegen.“
(Gesetz vom 31. Juli 1900.)