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2. Ressortmäßige Einordnung.
Großherzogtum Sachsen.
„Die Kufsicht über Errichtung, Einrichtung und Unterhaltung der Sort-
bildungsschulen liegt denselben Behörden, welche die einfache Dolks-
schule zu beaufsichtigen haben, und in demselben Instanzenzuge ob.“
(esetz vom 24. Juni 1874.)
Sachsen-Meiningen.
„Die Beaufsichtigung über die Fortbildungsschulen führt die GSemeinde-
behörde, unbeschadet des Kufsichtsrechts des Kreisschulinspektors.“
(Gesetz vom 3. Januar 1908.)
Sachsen-Kltenburg.
„Die Zufsicht über die Errichtung, Einrichtung und Unterhaltung der
Fortbildungsschulen liegt denselben Behörden ob, welche die Dolksschule
zu beaufsichtigen haben.“ (Gesetz vom 12. Jebruar 1889.)
Sachsen-Gotha.
„Die Zufsicht wird von den zur Beaufsichtigung der volksschule
berufenen Behörden ausgeübt.“ (Eesetz vom 24. Juli 1897.)
Schwarzburg-Rudolstadt.
„Die Kufsicht über die Errichtung, Einrichtung, Unterhaltung und Leitung
der Fortbildungsschulen steht den zur Beaufsichtigung der Dolksschulen
berufenen Behörden zu.“ (Gesetz vom 11. Dezember 1875.)
Reuß j. C.
„Die Kufsicht über die Errichtung, Einrichtung und Unterhaltung von
Fortbildungsschulen liegt denselben Behörden ob, welche die Dolksschule
zu beaufsichtigen haben.“ (Gesetz vom 31. Juli 1900.)
5. Schulpflicht.
a) für Knaben.
Bauern.
„Die Schulpflicht beginnt für Knaben und Mädchen mit der Dollendung
des 6. Lebensjahres und dauert regelmäßig zehn Schuljahre.
hiervon treffen regelmäßig sieben Jahre auf die Werktagschulpflicht
und drei Jahre auf die Sonntagschulpflicht.“
(Ngl. Kllerhöchste Derordnung vom 4. Juni 1905.)
Württemberg.
„Jum Besuche derselben (der allgemeinen Fortbildungsschule) sind die
aus der Dolksschule Entlassenen zwei Jahre lang verpflichtet, soweit sie