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nicht eine höhere Lehranstalt oder eine gewerbliche Fortbildungsschule be-
suchen oder einen anderen nach dem Ermessen des Ortsschulrats genügenden
Unterricht erhalten.“ (Gesetz vom 17. Kugust 1909.)
Baden.
„Der Elementarunterricht der Kinder wird dahin ausgedehnt, daß
Knaben noch zwei Jahre und Mädchen ein Jahr nach zurücklegung des
schulpflichtigen lters verpflichtet sind, in der Gemeinde, in welcher sie sich
aufhalten, zur Befestigung und Erweiterung der in der Dolksschule erworbenen
Kenntnisse wöchentlich einige Unterrichtsstunden (die Fortbildungsschule)
zu besuchen."“ (Gesetz vom 18. Sebruar 1874.)
hessen.
„Ist in einer Gemeinde eine FJortbildungsschule errichtet, so sind die
aus der Dolksschule austretenden Knaben noch drei Jahre lang zum Besuche
der Lortbildungsschule verpflichtet."“ (Gesetz vom 16. Juni 1874.)
Großherzogtum Sachsen.
„In jedem Schulbezirke ist eine Sortbildungsschule zu errichten, welche
die aus der einfachen Dolksschule entlassenen Knaben noch zwei Jahre
lang zu besuchen verpflichtet sind, wenn nicht in anderer Weise, z. B. durch
den regelmößigen Besuch einer Schule mit höheren zielen, für ihre Jortbildung
genügend gesorgt ist." (Gesetz vom 24. Juni 1874.)
Sachsen-Meiningen.
„Jur Teilnahme an demselben (dem Unterricht in der Fortbildungs-
schule) sind wenigstens zwei Jahre lang nach Jurücklegung des volks-
schulpflichtigen Alters alle Knaben und Mädchen verpflichtet, welche
nicht schon die ziele der Fortbildungsschule erreicht haben oder für deren
Sortbildung nicht nachweislich in anderer Weise, z. B. durch den regelmäßigen
Besuch einer Schule mit höherem TLehrziele oder durch entsprechenden regel-
mäßigen Privatunterricht gesorgt ist.“
(Gesetz vom 3. Januar 1908.)
Sachsen-Kltenburg.
„Lür den Besuch der Fortbildungsschule gilt: daß die aus der einfachen
Dolksschule entlassenen Knaben, welche sich innerhalb des Schulbezirks auf-
halten, noch zwei Jahre lang, von zeit der Entlassung aus der Dolksschule
an gerechnet, zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichtet sind, sofern
nicht in anderweiter genügender Weise für den ferneren Unterricht derselben
gesorgt oder aus sonstigen Gründen von der Schulbehörde Dispensation er-
teilt wird.“ (Gesetz vom 12. Februar 1889.)
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