Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Sachsen-Coburg. 
„Im Anschluß an jede Dolksschule ist eine Hortbildungsschule zu er- 
richten, welche die aus der Dolksschule entlassenen Nnaben noch zwei Jahre 
lang zu besuchen verpflichtet sind.“ (esetz vom 21. Kpril 1905.) 
Sachsen-Gotha. 
„Jum Besuch der Fortbildungsschule sind verpflichtet alle einer anderen 
öffentlichen Schule nicht angehörigen männlichen Dersonen, sofern sie die 
Erenze der Dolksschulpflicht noch nicht volle drei Jahre überschritten 
haben.“ (esetz vom 24. Juli 1897.) 
Schwarzburg-Rudolstadt. 
„Die Gemeinden sind berechtigt, durch Ortsstatut Jortbildungsschulen 
zu errichten, welche die aus der Dolksschule Entlassenen oder einzelne Klassen 
derselben noch zwei bis drei Jahre lang zu besuchen verpflichtet sind." 
(Gesetz vom 11. Dezember 1875.) 
Reuß j. C. 
„Durch Ortsstatut der zu einer Schulgemeinde gehörenden Gemeinden 
oder durch Anordnung der höheren Schulbehörde kann bestimmt werden: 
a) daß die aus der einfachen Dolksschule entlassenen Nnaben, welche 
sich innerhalb des Schulbezirks aufhalten, noch zwei Jahre lang, 
von der eit der Entlassung aus der Dolksschule an gerechnet, zum 
Besuche der Sortbildungsschule verpflichtet sind." 
(Gesetz vom 31. Juli 1900.) 
b) für Mädchen. 
Württemberg. 
„Lür die weibliche Jugend können durch Beschluß der bürgerlichen Kolle- 
gien im Benehmen mit dem Ortsschulrat allgemeine Jortbildungsschulen 
errichtet werden, zu deren Besuch für die aus der Dolksschule Entlassenen 
die festgesetzte Derpflichtung (zwei Jahre) besteht." 
(esetz vom 17. Zugust 1909.) 
Großherzogtum Sachsen. 
„Kuch für die aus der einfachen Dolksschule entlassenen Mädchen kann der 
Schulvorstand eine Jortbildungsschule errichten und die Derpflichtung zum 
Besuche derselben auf zwei Jahre erstrecken.“ 
(Gesetz vom 24. Juni 1874.) 
Sachsen-Meiningen. 
„Bei den Mädchen kann das zweite Fortbildungsschuljahr durch 
den regelmäßigen Besuch eines mindestens sechswöchigen Haushaltungs-
	        
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