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oder Nochkursus ersetzt werden. Das Nähere hierüber wird im Derwaltungs-
wege geordnet.“ (Eesetz vom 53. Januar 1908.)
Sachsen-Kltenburg.
„Durch Beschluß des Schulvorstandes kann für die aus der Dolksschule
entlassenen Mädchen eine Jortbildungsschule errichtet werden; hierbei ist
auf Kusbildung in haushalt und weiblichen Handarbeiten besondere Rück-
sicht zu nehmen. Die Dauer des Jortbildungsunterrichts kann auf ein Jahr
beschränkt werden.“ (Gesetz vom 12. Sebruar 1880.)
Sachsen-Coburg.
„DOer Schulvorstand ist berechtigt, den aus der Volksschule entlassenen
Mädchen, welche in der Gemeinde des Schulorts oder in einer eingeschulten
Gemeinde wohnen, oder der ersteren als Bewohner eines eximierten Grund-
stücks zugewiesen sind, die Derpflichtung aufzuerlegen, die Fortbildungs-
schule zwei Jahre lang zu besuchen, sofern an der betreffenden Volksschule
besonderer Lortbildungsunterricht für Mädchen eingerichtet ist."“
(esetz vom 21. Hpril 1905.)
Schwarzburg-Sondershausen.
„Die Gemeinden sind berechtigt, Mädchenfortbildungsschulen zu errichten.
Die Derpflichtung zum Besuch der Mädchenfortbildungsschulen kann für zwei
Jahre nach der Entlassung aus der Dolksschule durch Ortsgesetz ausgesprochen
werden.
Kuf die Mädchenfortbildungsschulen finden die für die NKnabenfort-
bildungsschulen erlassenen Dorschriften siunngemäße Anwendung.“
(Gesetz vom 31. Mai 1912.)
Die Sortbildungsschule gilt in den meisten deutschen Staaten noch
als eine Fortsetzung der Dolksschule und ist darum auch in der Regel
den Behörden unterstellt, denen die Beaufsichtigung der Volksschule
obliegt. Die Eesetze betonen ihre allgemeinen Bildungsaufgaben
stärker, als es dem Charakter der Schule entspricht. Die besonderen
Kufgaben treten dabei nicht genügend hervor. In dieser hinsicht
ist das preußische System, die Jortbildungsschule demjenigen
Ressort zu unterstellen, dem sie nach ihren wirtschaftlichen Zuf-
gaben am nächsten steht, vorzuziehen. Die gewerbliche Fortbildungs-
schule ist in Hreußen dem Ministerium für handel und Gewerbe,
die ländliche Fortbildungsschule dem TLandwirtschaftsministerium
unterstellt. Preußen hat, trotzdem die Fortbildungsschulpflicht noch
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