Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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oder Nochkursus ersetzt werden. Das Nähere hierüber wird im Derwaltungs- 
wege geordnet.“ (Eesetz vom 53. Januar 1908.) 
Sachsen-Kltenburg. 
„Durch Beschluß des Schulvorstandes kann für die aus der Dolksschule 
entlassenen Mädchen eine Jortbildungsschule errichtet werden; hierbei ist 
auf Kusbildung in haushalt und weiblichen Handarbeiten besondere Rück- 
sicht zu nehmen. Die Dauer des Jortbildungsunterrichts kann auf ein Jahr 
beschränkt werden.“ (Gesetz vom 12. Sebruar 1880.) 
Sachsen-Coburg. 
„DOer Schulvorstand ist berechtigt, den aus der Volksschule entlassenen 
Mädchen, welche in der Gemeinde des Schulorts oder in einer eingeschulten 
Gemeinde wohnen, oder der ersteren als Bewohner eines eximierten Grund- 
stücks zugewiesen sind, die Derpflichtung aufzuerlegen, die Fortbildungs- 
schule zwei Jahre lang zu besuchen, sofern an der betreffenden Volksschule 
besonderer Lortbildungsunterricht für Mädchen eingerichtet ist."“ 
(esetz vom 21. Hpril 1905.) 
Schwarzburg-Sondershausen. 
„Die Gemeinden sind berechtigt, Mädchenfortbildungsschulen zu errichten. 
Die Derpflichtung zum Besuch der Mädchenfortbildungsschulen kann für zwei 
Jahre nach der Entlassung aus der Dolksschule durch Ortsgesetz ausgesprochen 
werden. 
Kuf die Mädchenfortbildungsschulen finden die für die NKnabenfort- 
bildungsschulen erlassenen Dorschriften siunngemäße Anwendung.“ 
(Gesetz vom 31. Mai 1912.) 
Die Sortbildungsschule gilt in den meisten deutschen Staaten noch 
als eine Fortsetzung der Dolksschule und ist darum auch in der Regel 
den Behörden unterstellt, denen die Beaufsichtigung der Volksschule 
obliegt. Die Eesetze betonen ihre allgemeinen Bildungsaufgaben 
stärker, als es dem Charakter der Schule entspricht. Die besonderen 
Kufgaben treten dabei nicht genügend hervor. In dieser hinsicht 
ist das preußische System, die Jortbildungsschule demjenigen 
Ressort zu unterstellen, dem sie nach ihren wirtschaftlichen Zuf- 
gaben am nächsten steht, vorzuziehen. Die gewerbliche Fortbildungs- 
schule ist in Hreußen dem Ministerium für handel und Gewerbe, 
die ländliche Fortbildungsschule dem TLandwirtschaftsministerium 
unterstellt. Preußen hat, trotzdem die Fortbildungsschulpflicht noch 
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