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und daß ich nach meiner ganzen Stellung zu den Dingen meinen Gegen-
stand in dieser Beschränkung zu bearbeiten mich verbunden fühlte.
Kber andererseits konnte man von mir als Dertreter der einen,
trotz aller Derschiedenheiten ihrem Wesen nach unteilbaren und un-
trennbaren Schule kein Dolksschulgesetz etwa im Sinne der letzten
sächsischen Dorlage oder der letzten preußischen Dolksschulgesetzent-
würfe erwarten. Zuch nicht die „Grundlage“ dazu. Ich mußte die
Dolksschule, wie sie nach meiner Kuffassung in einem entwickelten und
politisch mündigen Volke nur sein kann und sein darf, zunächst als
Teil des gesamten öffentlichen Bildungswesens darstellen und konnte
dann den Jweig als -Sweig eingehender behandeln. Ich habe mich
also in der Behandlung aller Spezialfragen auf die Dolksschule be-
schränkt, aber eben nur insoweit, als dadurch die von mir vertretenen
KAnschauungen, daß es eine Dolksschule im alten Sinne dieses Wortes
gar nicht geben dürfe, nicht verdunkelt werden konnten. Klar und
bestimmt ist in den betreffenden Kusführungen und Bestimmungen
zum Kusdruck gebracht worden, daß unser Staat und Dolk nur eine
Schule haben darf, daß alle Schultrennung und Schulgliederung nur
von den verschiedenen Unterrichtszielen und Unterrichtsstoffen be-
dingt werden und nur unter diesem Gesichtspunkte durchgeführt
werden darf.
Daß ein Buch, in dem die Grundzüge der deutschen Schulgesetz-
gebung kritisch behandelt werden, nicht überflüssig ist, weiß jeder, der
auf diesem Gebiete zu hause ist. Ein solches Buch kann zu Der-
besserungen kräftig anregen und die Wege zum ziel beleuchten.
Eine fortschrittliche Aendenz ist in der deutschen Schulgesetzgebung ohne
weiteres zu erkennen, wo man ihr auch näher tritt. Wenn man die
Schulgesetze der verschiedenen Staaten, die nacheinander entstanden
sind, nebeneinander stellt, so ist ohne weiteres zu erkennen, daß
Sortschritte in einem Gesetze in die später erlassenen übergegangen
sind. Es ließe sich für einzelne Bestimmungen ganz gut eine stetig
ansteigende, chronologisch verlaufende Kurve an der hand der ein-
zelnen Schulgesetze zeichnen, am leichtesten natürlich für diejenigen