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betreffenden Schulstelle befähigte Lehrer oder Schulamtsaspiranten (Lehre-
rinnen, Schulamtsaspirantinnen) bezeichnet, aus denen der betreffende
Schulvorstand einen TLehrer etc. (Lehrerin etc.) aus zuwählen und vor-
zuschlagen hat, dem in Unserem Kuftrage von Unserem Ministe-
rium des Innern die Stelle übertragen werden wird.“
(Gesetz vom 16. Juni 1874.)
Großherzogtum Sachsen.
„Uach dieser provisorischen Derwendung, die in der Regel zwei Jahre
währt, und nach bestandenem zweiten Examen erfolgt die definitive Kn-
stellung (der Lehrer) durch die oberste Schulbehörde mittelst Ministerial-
dbekrets.“
„Diejenigen Gemeinden, welche ohne Staatshilfe für die Besol-
dungen ihrer TLehrer, einschließlich der Klterszulagen, und die sonstigen Be-
dürfnisse ihrer Ichulen sorgen, haben das Recht der Anstellung ihrer
Lehrer unter Dorbehalt des Bestätigungsrechts der obersten Schul-
behörde.“
„In allen übrigen Gemeinden des Großherzogtums werden die Schul-
stellen von der obersten Schulbehörde besetzt.“
(Gesetz vom 24. Juni 1874.)
Braunschweig.
„Die Anstellung (der Leiter, Unterleiter und Lehrkräfte der Gemeinde-
schulen), erfolgt durch die Candesregierung mittels K#stellungsurkunde."“
(Gesetz vom 5. Hpril 1915.)
Sachsen-Meiningen.
„Hür die feste nstellung der ordentlichen Lehrer steht in den Städten,
welchen ausschließlich oder in Derbindung mit eingeschulten Landgemeinden
das Wahlrecht für die Schulstellen zusteht, der Gemeindevertretung
das Recht der Wahl unter Dorbehalt des Bestätigungsrechts der Ober-
schulbehörde auch ferner zu.“
„lle übrigen festen Anstellungen ordentlicher Lehrer gehen unmittel-
bar von der Oberschulbehörde aus. ,
LetztetehatjedochüberdenvonihtinAussichtgenommenenLehketvot
dessen wirklicher Anstellung den Gemeinderat zu hören und dessen Ein-
wendungen zu prüfen.“ (Gesetz vom 3. Januar 1908.)
Sachsen-Coburg.
„Den Magistraten zu Coburg, Neustadt und Rodach, sowie dem Stadtrat
zu Königsberg steht auch ferner das Wahlrecht für die an den Volksschulen
dieser Städte anzustellenden Lehrer zu. Desgleichen steht jeder Candgemeinde
eines Schulorts, welche mindestens seit fünf Jahren keinen auf Grund des
Dolksschulgesetzes verwilligten Itaatsbeitrag zu den Kusgaben für ihre