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Dolksschule bezogen hat, die Befugnis zu, die an ihrer Volksschule anzu-
stellenden Lehrer zu wählen.“
„In allen Sällen, für welche nicnt ein Wahlrecht
begründet oder rechtzeitig ausgeübt worden ist, hat die Staatsregierung
die notwendige Besetzung der Lehrerstellen an der Dolksschule in der Weise
vorzunehmen, daß sie der Gemeinde des betreffenden Schulortes einen
für die in rage kommende Lehrerstelle geeigneten Mann bezeichnet
und diesen dann, wenn binnen 14tägiger Hräklusiofrist nichts Begründetes
von seiten der Gemeindebehörden gegen denselben vorgestellt worden ist,
mittelst Anstellungsdekrets als Lehrer bestellt."
(Gesetz vom 21. Kpril 1905.)
Sachsen-Gotha.
„Gemeinden, welche bei Erledigung ihrer Schulstellen mindestens seit
fünf Jahren keinerlei Staatsbeiträge zu dem ihnen obliegenden Zuf-
wande für ihr Schulwesen bezogen haben, mit Kusnahme etwaiger
stiftungsmäßiger Leistungen örtlicher Art, sowie mit Ausnahme der infolge
der Bestimmungen der ##6 und 48 vom Staate geleisteten Juschüsse, haben die
Befugnis, ihre Lehrer zu wählen, vorbehaltlich jedoch des Datronatrechts."“
„In Gemeinden, welche bei Erledigung ihrer Schulstellen innerhalb der
letzten fünf Jahre außer den etwaigen stiftungsmäßigen Ceistungen örtlicher
Art, sowie außer den infolge der Bestimmungen der 38 6 und 48 aus Staats-
mitteln erhaltenen Juschüssen Itaatsbeiträge zum Kufwand für ihr
Schulwesen bezogen haben, hat vorbehaltlich des Datronatrechts
die Staatsregierung die erledigten Stellen zu besetzen.“
(Gesetz vom 8. RKugust 1912.)
Schwarzburg-Rudolstadt.
„Die Anstellung der Lehrer und Erzieher in den öffentlichen Unterrichts-
und Erziehungsanstalten gebührt — unter Berücksichtigung des in Gesetz oder
rechtsbegründetem herkommen beruhenden Mitwirkungsrechtes von Ge-
meinden und Datronen — dem Staate allein.“
(Gesetz vom 21. Sebruar 1875.)
Reuß j. C.
„Wenn eine Schulgemeinde zu den ihr obliegenden Leistungen für Schul-
zwecke seit fünf Jahren Staatsbeiträge nicht bezogen hat, so soll ihr,
wenn nicht ein Dritter das Datronat hat, das Wahlrecht bei Erledigung
ihrer Schulstellen eingeräumt werden.“ (Gesetz vom 31. Juli 1900.)
Schaumburg-Lippe.
„Die Besetzung ständiger Lehrer= und Lehrerinnenstellen an den Volks-
schulen in Unserm SLürstentume geschieht von Uns durch die Oberschul-
behörde.“" (Gesetz vom 4. März 1875.)