Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

— 112 — 
Dolksschule bezogen hat, die Befugnis zu, die an ihrer Volksschule anzu- 
stellenden Lehrer zu wählen.“ 
„In allen Sällen, für welche nicnt ein Wahlrecht 
begründet oder rechtzeitig ausgeübt worden ist, hat die Staatsregierung 
die notwendige Besetzung der Lehrerstellen an der Dolksschule in der Weise 
vorzunehmen, daß sie der Gemeinde des betreffenden Schulortes einen 
für die in rage kommende Lehrerstelle geeigneten Mann bezeichnet 
und diesen dann, wenn binnen 14tägiger Hräklusiofrist nichts Begründetes 
von seiten der Gemeindebehörden gegen denselben vorgestellt worden ist, 
mittelst Anstellungsdekrets als Lehrer bestellt." 
(Gesetz vom 21. Kpril 1905.) 
Sachsen-Gotha. 
„Gemeinden, welche bei Erledigung ihrer Schulstellen mindestens seit 
fünf Jahren keinerlei Staatsbeiträge zu dem ihnen obliegenden Zuf- 
wande für ihr Schulwesen bezogen haben, mit Kusnahme etwaiger 
stiftungsmäßiger Leistungen örtlicher Art, sowie mit Ausnahme der infolge 
der Bestimmungen der ##6 und 48 vom Staate geleisteten Juschüsse, haben die 
Befugnis, ihre Lehrer zu wählen, vorbehaltlich jedoch des Datronatrechts."“ 
„In Gemeinden, welche bei Erledigung ihrer Schulstellen innerhalb der 
letzten fünf Jahre außer den etwaigen stiftungsmäßigen Ceistungen örtlicher 
Art, sowie außer den infolge der Bestimmungen der 38 6 und 48 aus Staats- 
mitteln erhaltenen Juschüssen Itaatsbeiträge zum Kufwand für ihr 
Schulwesen bezogen haben, hat vorbehaltlich des Datronatrechts 
die Staatsregierung die erledigten Stellen zu besetzen.“ 
(Gesetz vom 8. RKugust 1912.) 
Schwarzburg-Rudolstadt. 
„Die Anstellung der Lehrer und Erzieher in den öffentlichen Unterrichts- 
und Erziehungsanstalten gebührt — unter Berücksichtigung des in Gesetz oder 
rechtsbegründetem herkommen beruhenden Mitwirkungsrechtes von Ge- 
meinden und Datronen — dem Staate allein.“ 
(Gesetz vom 21. Sebruar 1875.) 
Reuß j. C. 
„Wenn eine Schulgemeinde zu den ihr obliegenden Leistungen für Schul- 
zwecke seit fünf Jahren Staatsbeiträge nicht bezogen hat, so soll ihr, 
wenn nicht ein Dritter das Datronat hat, das Wahlrecht bei Erledigung 
ihrer Schulstellen eingeräumt werden.“ (Gesetz vom 31. Juli 1900.) 
Schaumburg-Lippe. 
„Die Besetzung ständiger Lehrer= und Lehrerinnenstellen an den Volks- 
schulen in Unserm SLürstentume geschieht von Uns durch die Oberschul- 
behörde.“" (Gesetz vom 4. März 1875.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.