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auf das Dienstalter Rücksicht zu nehmen. Die Ernennung zum „ersten
Lehrer“ kann jederzeit aus dienstlichen Gründen widerrufen werden;
diese Gründe sind dem Betreffenden auf A#ntrag mitzuteilen.“
(Gesetz vom 15. Mai 1892.)
bessen.
„In Eemeinden mit einer größeren Knzahl Schulen können für
einzelne Kbteilungen derselben von der obersten Schulbehörde einzelne
Lehrer als Oberlehrer bestellt und diesen die Junktionen eines Schul-
inspektors für die betreffenden Schulen übertragen werden. Diese Oberlehrer
werden Mitglieder des betreffenden Schulvorstandes, können jedoch nicht zu
dessen Vorsitzenden ernannt werden.“ (Gesetz vom 16. Juni 1874.)
Großherzogtum Sachsen.
„Ichulen, an denen wenigstens drei Lehrer in ebenso viel Klassen tätig
sind, können als gegliederte Schulen der Leitung des ersten Lehrers unter-
stellt werden, auf welchen alsdann zugleich die nächste Kufsicht über die ganze
Schule übergeht. Ist die Jahl der Schulklassen so groß, daß nach dem Ermessen
der obersten Schulbehörde diese Einrichtung nicht mehr genügt, so ist zur
Knstellung eines Rektors zu schreiten."
„Die Anstellung als Rektor setzt in der Regel eine wohlbestandene
besondere Reftoratsprüfung voraus.“
(esetz vom 24. Juni 1874.)
Oldenburg.
„Dem hauptlehrer einer mehrklassigen Schule liegt die allgemeine
Leitung der Schule ob. Er ist der nächste Dorgesetzte der übrigen TLeh-
rer. Seine Befugnisse und Derpflichtungen werden vom Ministerium der
Kirchen und Schulen durch eine Dienstanweisung geregelt.“
(Eesetz vom 4. Sebruar 1910.)
Sachsen-Meiningen.
„Den Schulleitern liegt die unmittelbare Kufsicht über die
Schule, ihre Vertretung im Schulvorstande und den Eltern gegenüber, die
Überwachung des Unterrichts und der zucht und unter Beratung mit dem
Lehrerkollegium die äußere Schulordnung, die Deranstaltung von Schul-
feierlichkeiten, die Entwerfung des Lehrplans und die Knschaffung und Er-
haltung der Lehrmittel ob. Sie haben für ihre Schule — unbeschadet der
Kufsicht des Herzoglichen Kreisschulinspektors — die in Krtikel 70 unter a—-d
aufgeführten Befugnisse.“" (Gesetz vom 3. Januar 1908.)
Sachsen-Coburg.
„In denjenigen Dolksschulen, für welche Schuldirektoren bzw.