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hardt) ausführlich dargestellt. Das Buch enthält außer einer Übersicht
über die Schulaufsichtsbehörden in den deutschen Staaten die gesetz-
lichen und behördlichen Bestimmungen über die Leitung mehrklassiger
Schulen, ferner eine Reihe vergleichender Ubersichten (amtliche Be-
zeichnung der Schulleiter, der vom Schulleiter geforderte Befähigungs-
nachweis, die Jahl der von den Schulleitern erteilten Stunden, die
Jahl der einem Schulleiter unterstellten Klassen, Bestimmungen über
die Besoldung der Schulleiter) und als Anhang eine Ubersicht über
Schulleitung und Schulaufsicht in einigen außerdeutschen Staaten
und Beschlüsse von Dersammlungen und Dereinen zur Schulaufsichts-
und Schulleitungsfrage. Der Stand der Angelegenheit ist aus dieser
Schrift, soweit nicht neuere Gesetze schon wieder Anderungen gebracht
haben, zu ersehen.
Licht alle diese Materien sind gesetzlich geordnet. In der Regel
ist nur bestimmt, in welchem Salle, bei welcher Klassenzahl eine be-
sondere Leitung zu bestellen ist und ob ein besonderer Befähigungs-
nachweis gefordert wird. Cetzteres ist nicht der Sall bzw. es bestehen
keine Bestimmungen darüber in Bayern, Sachsen, Baden,
Oldenburg, Sachsen-Coburg, Schwarzburg-Rudolstadt,
Reuß ä. L., Ichaumburg-Lippe, Elsaß-Lothringen. In den
übrigen Staaten werden besondere Hrüfungen (WMittelschullehrer-,
Rektoren-, Dädagogische Prüfung) gefordert.
Die Berechtigung und der Nutzen dieser besonderen Prü-
fungen dürfte schwer zu erweisen sein. Die Leitung einer Anstalt
erfordert neben den Qualitäten eines tüchtigen Lehrers besondere
persönliche Eigenschaften, die nicht am Prüfungstische nachgewiesen
werden können.
Kber wichtiger ist die Sicherung der nötigen amtlichen Selb-
ständigkeit der Lehrer gegenüber der Schulleitung, eine Srage,
die vor allem die sächsische Lehrerschaft stark beschäftigt und in der
Sorderung eines ausreichenden Nonferenzrechtes einerseits
und in der lblehnung des hospitierrechtes der Direttoren
andererseits ihren Kusdruck gefunden hat. Welche Behandlung die