Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Die Dienste eines Glöckners und sonstige niedere Kirchendienste 
sollen die Schullehrer für die Jolge nicht mehr übernehmen.“ 
(Eesetz vom 16. Juni 1874.) 
Großherzogtum Sachsen. 
„Die dem Lehrer nach jedes Orts herkommen obliegenden kirchlichen 
Sunktionen ist derselbe auch künftig zu verrichten verbunden. 
Dagegen ist er zu dem GElocken= und Uhrdienst, dem Gregorius= 
und Ueujahr-Singen, dem Gevatterbrieftragen, hochzeitsbitten 
und Chorrocktragen nicht verpflichtet.“ 
„Die Übertragung von Kirchendiensten an den einzelnen TLehrer seitens 
der obersten Schulbehörde kann nur mit Justimmung des betreffenden 
Kirchgemeindevorstandes, bezüglich der höheren kirchlichen Behörde 
geschehen."“ (Gesetz vom 24. Juni 1874.) 
Oldenburg. 
„Die Lehrer sind verpflichtet, den Organistendienst an der Kirche 
ihrer Gemeinde zu übernehmen, es sei denn, daß das Oberschulkollegium die 
Übernahme im einzelnen Jalle für unzweckmäßig erachtet. 
Die obere Kirchenbehörde kann den Organistendienst im Ein- 
verständnis mit dem Organisten oder bei Erledigung seines Dienstes von dem 
Lehrerdienst trennen.“ (Eesetz vom 4. Lebruar 1910.) 
Braunschweig. 
„Die bisherige feste Derbindung einzelner Schulstellen mit dem 
Opferei= und Organistenamt oder einem dieser mter kommt jeweils 
mit Erledigung der jetzigen Besetzung eines solchen fest verbundenen Kmts 
in Wegfall.“ 
„Jeber Lehrer an einer Landschule ist verpflichtet, in seiner Kirchen- 
gemeinde den Opfereidienst und, wenn er dazu geeignet ist, auch den 
Organistendienst zu übernehmen.“ (esetz vom 5. Kpril 1915.) 
Sachsen-Meiningen. 
„Den TLehrern ist gestattet, den Kantor= und Organistendienst 
zu übernehmen. 
Die Genehmigung ist nur aus dienstlichen Gründen zu versagen oder zu 
widerrufen.“ 
„Uiedere Kirchendienste dürfen die Lehrer nicht übernehmen.“ 
(Gesetz vom 3. Januar 1908.) 
Sachsen-Kltenburg. 
„Der Nirchendienst bleibt in der bisherigen Weise seinem ganzen Um- 
fange nach mit den Tehrerstellen verbunden. 
Das Reinigen der Kirchen und ihrer Jugänge, das Einheizen in der
	        
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